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Vorsteuerabzug für Fiskal-LKW

Durch das EuGH Urteil vom 8.1.2002 RS C-409/99 sah sich das Finanzministerium gezwungen, die seit 15.2.1996 stark eingeschränkte Möglichkeit der Einstufung eines Fahrzeuges als „Fiskal-LKW“ wieder aufzulockern. Mit der Verordnung BGBl II 2002/193 vom 17.5.2002 wurden die Kriterien neu festgelegt.

In §§ 2 bis 5 dieser Verordnung wird umfangreich dargelegt, wann ein Fahrzeug als Kleinlastkraftwagen bzw. Kleinbus eingestuft werden kann. Diese Verordnung und die laufenden aktualisierten Listen über die derzeit anerkannten „Fiskal-LKWs“ können über unsere Links direkt von der Homepage des BMF abgefragt werden.

Das trotz umfangreicher mehr oder weniger eindeutigen Entscheidungskriterien, die Einstufung eines Fahrzeuges als Kleinkraftwagen bzw. Kleinbus nicht so leicht ist, zeigt sich am Beispiel des nunmehr langjährigen Verfahren betreffend des Opel Zafira, der trotz Zutreffen der Voraussetzungen der Verordnung (maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit), wegen des fehlenden Komforts und Sicherheitsstandards für sämtliche Fahrzeuginsassen, nicht in die Liste der Kleinbusse aufgenommen wurde.

Die Verordnung gilt auch im Bereich der Einkommensteuer. Das heißt für die betroffenen Fahrzeuge gilt 5 Jahre Abschreibungsdauer, keine Luxustangente und kein Aktivierungsposten bei Leasingfahrzeugen.

Wenn die Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs geplant ist, sollten sie daher unbedingt einen Blick auf die aktuellen Listen der vorsteuerabzugsberechtigten Kraftfahrzeuge werfen. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich ein steuergünstiges Modell zu finden.


Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!