Umsatzsteuervoranmeldung - Änderungen ab 1.1.2011
Für Unternehmer, deren Umsätze 2010 mehr als € 100.000,- betragen haben, ändert sich nichts. Diese müssen unverändert monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UVAs) erstellen und elektronisch einreichen. Ausnahme: Wer ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt zB Ärzte und sich weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt, ist aus Vereinfachungsgründen von der Abgabeverpflichtung befreit. Achtung: Das gilt nicht zB für einen Arzt, der etwa daneben noch umsatzsteuerpflichtige Honorare erzielt oder zB eine Wohnung umsatzsteuerpflichtig vermietet hat. Gleichgültig wie hoch oder niedrig die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen sind, müssen in diesem Fall Voranmeldungen abgegeben werden.
Für Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen € 30.000,- und € 100.000,- gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte Nachricht lautet, dass sie für Umsätze ab Jänner 2011 verpflichtet sind, ihre Umsatzsteuer nicht nur einzuzahlen, sondern – anders als noch in 2010 – ihre Umsatzsteuervoranmeldungen auch elektronisch einzureichen! Die gute Nachricht besteht darin, dass die Erstellung und Einreichung nicht monatlich, sondern nur mehr vierteljährlich erfolgen muss. Achtung: Wer allenfalls unabsichtlich bereits für Jänner 2011 eine UVA einreicht, erklärt damit, freiwillig monatlich statt vierteljährlich Voranmeldungen abgeben zu wollen und ist dann das ganze Jahr daran gebunden!
Kleinunternehmer, das sind Unternehmer mit Umsätzen von weniger als € 30.000,- pro Jahr, müssen unverändert nichts tun, außer sie haben auf ihre Umsatzsteuer-Befreiung verzichtet oder sie haben aus bestimmten anderen Gründen zB innergemeinschaftlicher Erwerb, Umsatzsteuer zu zahlen. Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen machen die Finanzämter zunehmend Druck. Ab 2011 sind auch Unternehmer mit Umsätzen zwischen € 30.000,- und € 100.000,- zur elektronischen Einreichung verpflichtet, wenn sie über einen Internet-Anschluss verfügen. Wer das nicht beachtet, wird von seinem Finanzamt sehr bestimmt unter Androhung einer Zwangsstrafe darauf hingewiesen werden. Diese Verpflichtung trifft insbesondere auch Vermieter mit Umsätzen über € 30.000, pro Jahr.
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< € 100.000,- |
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> € 100.000,-
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Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
