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Umsatzsteuer für Werbegeschenke

Werbegeschenke Beispiele
  • die Entnahme von Gegenständen durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für eine unentgeltliche Zuwendung
  • aus unternehmerischen Gründen:
    zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung,
    Imagepflege
  • wird eine Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt
  • und wird somit USt-pflichtig in Form der
    Eigenverbrauchsbesteuerung
  • sofern die Gegenstände bzw. die Bestandteile
    zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben
    • wenn ein Geschenk ertragssteuerlich nicht
      abzugsfähigen Repräsentationsaufwand

      (§ 20 Abs 1 Z 1-5 EStG, § 12 Abs 1 KStG) darstellt, ist der Vorsteuerabzug dafür ausgeschlossen; Einzelfälle zu nicht abzugsfähigen Geschenken sa Rz 4813 EStR

    • theoretisch könnte der Schenkende die
      geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs 15
      UStG dem Empfänger in Rechnung stellen;
      wenn der Empfänger Unternehmer und zum
      Vorsteuerabzug berechtigt ist, könnte dieser
      entsprechend Vorsteuerabzug geltend machen
  • in der Praxis kaum gangbar; USt wird zum
    Kostenfaktor
  • höherwertiges Werbegeschenk (Wert > € 40,-)
  • Sachspende (Wert > € 40,-)
  • Warenabgaben anlässlich Preisausschreiben, Verlosungen:
    die € 40 - Grenze ist nicht anwendbar, immer steuerbar, Rz 370 UStR.

zur €40 - Grenze:

die Grenze in Höhe von €40,- ohne USt, gilt pro Empfänger und pro Kalenderjahr

Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw) sind nicht in die €40 - Grenze miteinzubeziehen

Beispiele:

  • 3 Hauben-Restaurant schenkt seinen Stammkunden ein aufwendig gestaltetes Kochbuch (im Wert von mehr als € 40,- netto)
  • ein Großhändler schenkt dem PC-Einzelhändler Regale zur Verkaufsförderung
  • Verlosung eines Mountainbikes im Rahmen eines Gewinnspiels zu Werbezwecken
  • auch eine Zuwendung gegen ein symbolisches Entgelt ist steuerpflichtig: zB dem Gewinner eines Glückspiels wird ein Fernseher um € 1,- „verkauft“
  • Waren gegen gesammelte „Treuepunkte“

Achtung: bei „Geschenken“ kann es sich auch um einen tauschähnlichen Umsatz handeln:

  • für einen scheinbar unentgeltlich zugewendeten Gegenstand (mit Werbung bedruckte
    Trikots) erfolgt eine Gegenleistung (Werbung)
  • Lieferung von Sachprämien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden:
    die Hingabe der Sachprämie ist eine entgeltliche Lieferung, Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der hingegebenen Sachprämie
  • Sponsoring: der Sponsor erhält für seine Leistung eine adäquate Gegenleistung (Gelegenheit zur Werbung)
KEINE Werbegeschenke iSd §3 Abs 2 UStG sind Beispiele
Warenmuster
  • Muster im handelsüblichen Sinn
  • ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden
  • Gratisprobepackungen
  • kostenlose Abgabe von Lebensmitteln im Rahmen einer Verkaufsaktion
Kataloge,
Werbedrucke
wenn sie der Werbung, insbesondere zur Anbahnung eines späteren Umsatzes dienen
  • kostenlose Verkaufskataloge, Versandhauskataloge, Reisekataloge
  • Werbeprospekte
  • Veranstaltungsprogramme und -kalender usw.
Werbe- und
Dekorations-
material
das nach Ablauf der Werbeaktion vernichtet wird bzw. beim Empfänger nicht zu einer (privaten) Bereicherung führt
  • Warenständer
  • Verkaufsschilder
  • Displays
  • ABER: Gegenstände, die nach Ablauf der Werbeaktionen für den Empfänger noch Gebrauchswert haben könnten (zB Fahrzeuge, Spielzeug, Sport- /Freizeitartikel), unterliegen der Eigenverbrauchs-Besteuerung
Zugaben für einen scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstand wird tatsächlich eine Gegenleistung erbracht → es handelt sich um einen insgesamt entgeltlichen Umsatz
  • der abgebende Unternehmer versteuert nur das erhaltene Entgelt
  • keine Umsatzsteuerpflicht bei der Entnahme der Zugabe
  • Aktionen: 3 Stück zum Preis von 2; beim Kauf von 10 PCs bekommt man einen Bildschirm (anderen Gegenstand) „gratis“ dazu → mit dem Preis für die berechneten Stücke werden die unberechneten Stücke mitbezahlt, ähnlich wie bei der Staffelung des Preises nach Abnahmemengen
  • unberechnete Abgabe von Bierdeckeln, Aschenbechern, Gläsern einer Brauerei an den Gastwirt bei einer Getränkelieferung
  • die unberechnete Abgabe von Autozubehörteilen (Fußmatten, Warndreiecke) eines Autohändlers an den Käufer eines Neuwagens
  • neues Gratis-Handy für einen längerfristigen Netzbenutzungsvertrag
  • Sachprämien an Neuabonnementen einer Zeitschrift
Gewährung
unentgeltlicher
sonstiger
Leistungen
nicht steuerbar sa Rz 369 UStR
  • zB die Verlosung von Reisen an potentielle Kunden
  • das Verschenken von Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen aus Werbegründen
  • die unentgeltliche befristete Überlassung von Gegenständen aus unternehmerischen Gründen, zB im Rahmen einer Werbeveranstaltung wird ein Notebook unentgeltlich zur Nutzung überlassen (also nicht unentgeltlich geliefert)

Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!