Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Sie erbringen oder erhalten Bauleistungen, sind aber nicht sicher, ob Sie von der Reverse-Charge-Regelung im § 19 Abs 1a UStG betroffen sind. Wie gehen Sie vor? Eine grobe Entscheidungsmatrix, die im Einzelfall zu verfeinern sein wird. Reden Sie mit uns darüber!
Aus der Sicht eines (bau-)leistenden Unternehmers:
| Erbringen Sie "Bauleistungen"? | → | NEIN | → | Lehnen Sie sich entspannt zurück, die Regelung zu Umsatzsteuer bei Bauleistungen betrifft Sie nicht. |
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JA
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| Sind die erbrachten „Bauleistungen“ solche, die im § 19 Abs 1a UStG oder im zugehörigen Erlass aufgezählt sind? | → | NEIN | → | Lehnen Sie sich entspannt zurück, die Regelung zu Umsatzsteuer bei Bauleistungen betrifft Sie nicht. |
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JA
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| Erbringen Sie diese Bauleistungen an Unternehmer? | → | NEIN | → | Wenn Ihre Auftraggeber Privatpersonen (also keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn) sind, sind Sie nicht betroffen. |
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Erbringen Sie diese Bauleistungen an Unternehmer, die
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→ | NEIN | → | Sie erbringen zwar Bauleistungen an Unternehmer, allerdings nicht an Unternehmer, die im Gesetz genannt sind. Tun Sie nichts, Sie sind nicht betroffen. |
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JA
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| Sie fallen unter die Bestimmungen des § 19 Abs 1a UStG, dh für Ihre Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld. | ||||
Aus der Sicht eines Unternehmers, der (Bau-)Leistungen erhält:
| Erhalten Sie "Bauleistungen"? | → | NEIN | → | Lehnen Sie sich entspannt zurück, die Regelung zu Umsatzsteuer bei Bauleistungen betrifft Sie nicht. |
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| Sind die erhaltenen „Bauleistungen“ solche, die im § 19 Abs 1a UStG oder im zugehörigen Erlass aufgezählt sind? | → | NEIN | → | Lehnen Sie sich entspannt zurück, die Regelung zu Umsatzsteuer bei Bauleistungen betrifft Sie nicht. |
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JA
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Sind Sie ein Unternehmer, der
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→ | NEIN | → | Sie sind kein Unternehmer, der im Gesetz zur Steuerschuld bei Bauleistungen genannt ist. Tun Sie nichts, Sie sind nicht betroffen. |
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| Sie fallen unter die Bestimmungen des § 19 Abs 1a UStG, dh für an Sie erbrachte Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld. | ||||
Haftung des Auftraggebers von Bauleistungen
Zur Verhinderung von Umsatzsteuerhinterziehung in der Baubranche nimmt der Finanzminister die Auftraggeber an die Kandare und zwar nach folgendem System:
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Unternehmer, die Bauleistungen erbringen und ihrerseits Subunternehmer beauftragen, sind verpflichtet, die Umsatzsteuer des Subunternehmers direkt an ihr Finanzamt abzuführen. Der Auftraggeber haftet nicht nur, wie vereinfachend in der Überschrift zitiert, sondern er selbst schuldet genaugenommen die fremde USt.
- Damit das Ganze auch funktioniert, sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Diese definieren, welche Auftraggeber und welche Bauleistungen davon betroffen sind und regeln, wie die Rechnung des Auftragnehmers auszusehen hat, wie das Ganze in die Umsatzsteuervoranmeldung des Auftraggebers eingeht und wie unter diesem Gesichtspunkt Anzahlungen zu behandeln sind.
Die Spielregeln lauten:
- Nur Unternehmer, die mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sind oder üblicherweise Bauleistungen erbringen, sind die Adressaten der Neuregelung, zB Generalunternehmer, Bauunternehmer etc.
- Diese Unternehmer schulden die Umsatzsteuer ihrer Subunternehmer, wenn diese ihrerseits eine Bauleistung erbringen. Bauleistungen sind „die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Beseitigung von Bauwerken sowie die Überlassung von Arbeitskräften dafür“. Abgrenzungsfragen und Details sind höchst kasuistisch und keineswegs logisch in einem Erlass geregelt. Demnach liegt keine Bauleistung vor, wenn zB nach Maß angefertigte Fenster nur geliefert werden oder ohne weitere Montagearbeiten in bestehende Vorrichtungen eingehängt werden. Werden die Fenster vom liefernden Unternehmen montiert (das ist offenbar ein bisserl mehr als nur einhängen) liegt doch eine Bauleistung vor und die Steuerschuld des Fensterlieferanten (vulgo „Fenster-Baumeister“) springt auf den Auftraggeber über.
- Rechnungslegung: In Fällen, in denen die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber übergeht, darf der leistende Unternehmer zB für die Fenstermontage in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, muss die UID-Nummer des Auftraggebers anführen und auf die besondere Steuerschuld des Auftraggebers hinweisen. Damit der Subunternehmer aber weiß, ob sein Auftraggeber ein für den Übergang der Steuerschuld geeigneter Unternehmer ist, muss der Auftraggeber am besten gleich im Auftragsschreiben sinngemäß bestätigen: „Ich bin ein Unternehmer, der mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt ist und auf den deine USt-Schuld als Subunternehmer übergeht.“
- Auch für Anzahlungen an den Subunternehmer geht die Steuerschuld auf den Auftraggeber über.
- Im Umsatzsteuerformular sind die Reverse-charge-Umsätze aus Bauleistungen in Kennzahl 021 in Abzug zu bringen und die Steuerschuld in Kennzahl 048 bzw. Vorsteuer in Kennzahl 082 aufzunehmen.
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
