UID - Nummer
- Die UID - Nummer ist bei Inlandsumsätzen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung und somit grundsätzlich Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
- Bei Umsätzen im Binnenmarkt ermöglicht die Verwendung der UID-Nummer durch die beteiligten Unternehmer umsatzsteuerfreie Lieferungen und bei manchen Leistungen die Verlagerung des Leistungsortes im EU-Raum.
UID - Bestätigungsverfahren
Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte Bestätigungsverfahren eingeführt.
Überprüfung der UID - Nummer
- Inlandsumsätze
Gemäß den derzeit geltenden Vorschriften der Umsatzsteuerrichtlinien ist die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer bei einem inländischen Geschäftspartner bis auf Weiteres nicht zu überprüfen. - Innergemeinschaftliche Warenlieferung
Der leistende Unternehmer soll eine ihm vorgelegte UID-Nummer, die von einem Mitglied¬staat erteilt wurde, im Hinblick auf die Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung prüfen.
Wie oft Sie das Bestätigungsverfahren in Anspruch nehmen, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie können entscheiden, ob alle oder nur neue Kunden durch Anfrage überprüft werden sollen; Sie können auch nur Stichproben durchführen. Wie oft Sie sich die UID während Ihrer gesamten Geschäftstätigkeit bestätigen lassen, ist ebenfalls Ihre Entscheidung. Bei einer längerfristig aufrechten Geschäftsbeziehung wird man eher auf die Gültigkeit vertrauen können.
Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die Voraussetzungen gemäß Art 7 Abs 1 UStG nicht vorliegen, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass "die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer."
Die Anfrage an das UID-Büro des BMF in Suben ist grundsätzlich kostenlos. Bei der Anfrage an das UID-Büro des BMF können Sie zwischen zwei Informationsstufen wählen:
- Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren):Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt.
- Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist eher dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. dessen Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden. Stufe 2 kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern.
Die Anfragen können entweder telefonisch, mit Telefax oder schriftlich gestellt werden. Bei Ihrem Finanzamt liegt dazu auch ein eigenes Antragsformular (U 16) auf, das Sie beliebig oft vervielfältigen können.
Was die Anfrage enthalten muss:
Für Stufe 1: die eigene UID, den eigenen Namen (Firma) und die eigene Anschrift sowie die in einem anderen Mitgliedstaat vergebene UID.
Für Stufe 2: neben den obigen Angaben auch Name und Anschrift des ausländischen Inhabers der angegebenen UID.
Die Bestätigung wird in jedem Fall schriftlich - per Post oder per Telefax - erteilt und ist vom Anfragenden als Beleg aufzubewahren. Trifft die UID des Anfragenden nicht zu, wird die Anfrage mit den Worten "Die UID des Anfragenden ist nicht gültig!" zurückgewiesen.
Lautete die Antwort auf Ihre Anfrage "Die UID ist nicht gültig!", kontaktieren Sie bitte Ihren Geschäftspartner und überprüfen Sie mit ihm, ob Sie die Stellen seiner UID richtig angegeben haben. Vor allem bei Anfragen in Stufe 2 müssen Sie dem UID-Büro die Daten Ihres Geschäfts¬partners so bekannt geben, wie sie bei dessen Finanzverwaltung zum Zwecke des Bestätigungs¬verfahrens gespeichert sind. Die Daten der handelsrechtlichen Registrierung oder der Aufdruck auf den Geschäftspapieren können davon abweichen.
Welche Daten die Ungültigkeitserklärung einer UID ausgelöst haben, darf Ihnen aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden.
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Die Richtigkeit einer UID kann ausschließlich vom
UID-Büro des BMF in Suben überprüft werden. UID-Büro des BMF |
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| Bürozeiten: | Montag bis Donnerstag 7.30 - 18 Uhr und Freitag 7.30 - 15.30 Uhr |
| Telefon: | 0810/005310 (zum Ortstarif aus ganz Österreich) |
| Fax: | 0810/005012 (zum Ortstarif auf ganz Österreich) |
Beide Bestätigungsverfahren können auch elektronisch durchgeführt werden:
Bestätigungsverfahren Stufe 1:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE
Bestätigungsverfahren Stufe 2: via FinanzOnline
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
