Wie sich Gesellschaften vor Strafe schützen
Seit 2006 gilt das sogenannte Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG). Darin ist geregelt, dass für bestimmte Verfehlungen von Geschäftsführern und Mitarbeitern zusätzlich auch deren Arbeitgeber strafbar wird, wenn er eine Gesellschaft ist.
Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Verantwortlichkeitsfälle, wobei als Voraussetzung gilt, dass die mit Strafe bedrohten Handlungen im Namen der Gesellschaft (Verband) aus dessen Organisationsbereich heraus begangen werden, und diese nicht selbst Opfer ist.
- Tatbegehung durch eine Entscheidungsträger: Entscheidungsträger sind nicht nur durch Gesetz und Satzung berufene Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat), sondern auch andere Personen in leitender Funktion mit Verantwortung in einzelnen Tätigkeitsbereichen.
- Qualitativer Sorgfaltsverstoß: Hier erfolgt die Tatbegehung durch einen oder mehreren Mitarbeiter, die dadurch ermöglicht wird, dass ein Entscheidungsträger die nach Umständen gebotene und zumutbare Sorgfaltspflicht außer acht gelassen hat. Dabei wird darauf abgestellt, ob er wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen hat.
In beiden Fällen ist das entscheidende Kriterium für eine eventuelle Verbandshaftung, die mangelnde Überwachung und Kontrolle im Unternehmen.
Die möglichen Strafen sind im Wesentlichen Geldstrafen, die empfindlich hoch werden können. Die Eintragung einer Vorstrafe der Gesellschaft im Strafregister ist auch nicht gerade erbaulich. Besonders problematisch ist, dass die in Frage kommenden Verfehlungen nirgends aufgelistet sind. Sie sind in den unzähligen verschiedenen Gesetzen – zum Teil sogar in Landesgesetzen – enthalten. Wie schützt man sich also, wenn man nicht weiß, wovor? Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass ein Arbeitgeber ja nicht wie ein Kindermädchen auf seine Mitarbeiter acht geben kann; gerade Mitarbeiter mit Verantwortung und mit leitenden Aufgaben können nicht ständig detektivisch verfolgt werden. Was also tun? Es sind vereinfacht gesagt zwei Dinge, die man als Arbeitgeber tun kann, um das eigene strafrechtliche Risiko möglichst gering zu halten:
- Erheben und bewerten Sie möglichst systematisch alle Rechtsrisiken und mögliche strafrechtliche Folgen, die in Ihrem Unternehmen bestehen. Das ist gar nicht so einfach und im Einzelfall eine komplexe und aufwendige Arbeit. Der Fachausdruck dafür lautet „legal risk management“. Alleine und ohne Unterstützung durch einen Rechtsberater wird man das kaum schaffen. Denn Sie wissen zwar, was bei der Tätigkeit Ihres Unternehmens alles passieren kann, kennen aber kaum alle in Frage kommenden Rechtsvorschriften vom Aktiengesetz bis zum Zugangskontrollgesetz.
- Nachdem Sie die Risiken erhoben und evaluiert haben, treffen Sie Maßnahmen, durch die möglichst sicher gestellt wird, dass es zu keinen Verstößen kommen kann. Das Gesetz spricht von „wesentlichen technischen, organisatorischen oder persönlichen Maßnahmen zur Verhinderung“ von Vergehen. Das kann eine einschlägige Schulung sein, das Erstellen von Arbeitsanleitungen, die Durchführung von Kontrollen und vieles anderes. Der Phantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt.
Der langen Rede kurzer Sinn: Das Unternehmensstrafrecht ist relatives Neuland, und es fehlen noch Erfahrungswerte darüber, was genau und wie viel man als Arbeitgeber tun muss, um die eigene Haftung auszuschließen. Eines ist aber klar: Wer gar nichts tut, ist schnell dran. Treffen Sie daher zumindest wenige grundlegende Maßnahmen, um das Risiko von Rechtsverstößen zu reduzieren und halten Sie diese schriftlich fest.
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
