Vermögenszuwachsbesteuerung für Privatanleger vulgo KESt neu ab 31.3.2012
Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 sowie des Abgabenänderungsgesetzes 2011 kommt es zu umfassenden Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen für Kapitalanlagen, die ab dem Stichtag 1.1.2011 bzw. 30.9.2011 angeschafft wurden.
Vermögenszuwachsbesteuerung
Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen werden unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß in die Besteuerung einbezogen, dh dass auch nach Ablauf der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr Veräußerungsgewinne stets steuerpflichtig sind. Die inländische Bank behält automatisch Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % ein und führt diese an die Finanzbehörden ab. Bankdepotspesen sowie Bank¬gebühren anlässlich Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren dürfen nicht als Ausgaben abgezogen werden.
Welche Kapitaleinkünfte werden im Rahmen der KESt neu besteuert?
- Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, dh laufende Kapitaleinkünfte, zB Zinsen, Dividenden, Einkünfte eines stillen Gesellschafters unterliegen wie bisher der Kapitalertragsteuer von 25 %.
- Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen von Kapitalanlagen, zB Veräußerungen von Aktien, Anleihen und sonstige Abschichtungen unterliegen erstmals ab 2012 der Kapitalertragsteuer von 25 %.
- Einkünfte aus Derivaten werden ab 2012 in die 25 %-ige Kapitalertragsbesteuerung eingegliedert. Unter Derivaten versteht man Termingeschäfte (Optionen, Futures, Swaps) und sonstige derivative Finanzinstrumente, zB Zertifikate.
Verlustverrechnung
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen werden von der Bank mit Veräußerungsgewinnen gegenverrechnet, wenn diese Verluste und Gewinne bei demselben Bankinstitut anfallen. Für das Jahr 2012 erfolgt diese Verlustverrechnung im nachhinein, ab 2013 erfolgt die Verlustverrechnung laufend. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung kann nur vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Veräußerungsverluste können innerhalb eines Kalenderjahres einerseits mit Veräußerungsgewinnen andererseits mit laufenden Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; bereits unterjährig entrichtete Kapitalertragsteuer wird angerechnet bzw. rückerstattet. Von dieser Verlustverrechnung ausgenommen sind Zinsen aus Sparbüchern sowie sonstigen Kapitalforderungen. Ein nach der Verrechnung verbleibender Verlust kann nicht als Verlustvortrag geltend gemacht werden.
Besteuerung von Beteiligungen über 1 %
Veräußerungsgewinne von wesentlichen Beteiligungen (Beteiligungen über 1 %) werden ebenfalls mit 25 % besteuert; Sondersteuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Besteuerung von Investmentfonds
Bei Investmentfonds gibt es zwei Besteuerungsebenen: die Ebene des einzelnen Investors und die Ebene des Fondsvermögens. Innerhalb des Fonds unterliegen ab 2012 60 % der Veräußerungsgewinne der Kapitalertragsteuer. Auf der Ebene des Investors erfolgt bei Veräußerung des Anteilsscheins ebenfalls eine Besteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer. Eine Doppelbesteuerung wird vermieden, weil die ausschüttungsgleichen Erträge, die innerhalb des Fonds besteuert werden, die steuerlichen Anschaffungskosten des Investors erhöhen.
Ab wann gilt die Regelung – „Bestandschutz“ für Altanlagen
Die Besteuerung durch die KESt neu gilt für
- Aktien und Investmentfondsanteile, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden
- Sonstige Wertpapiere, die nach dem 30.9.2011 angeschafft werden
Für Altanlagen, dh Wertpapiere, die vor den genannten Termine erworben wurden, bleibt es bei den bisherigen Besteuerungsgrundsätzen: Bei Veräußerung nach Ablauf eines Jahres besteht keine Steuerpflicht, bei Veräußerungen innerhalb eines Jahres erfolgt die Besteuerung mit dem Einkommensteuertarif – Spekulationsbesteuerung. Im Übergangszeitraum bis 31.3.2012 sind darüber hinaus Sonderbestimmungen zu beachten, siehe dazu unten.
Der Bestandschutz gilt auch für Wertpapiere, die im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen zugehen.
Übergangsbestimmungen
- Verlängerte Spekulationsfristen für Aktien und Investmentfondsanteile: für Ewerbe von 1.1.2011 bis 31.3.2012 verlängert sich die Spekulationsfrist bis zum 31.3.2012, dh die Spekulationsfrist beträgt bis zu 15 Monate. Bei Veräußerungen bis 31.3.2012 unterliegt der Veräußerungsgewinn der Tarifbesteuerung, bei Veräußerungen ab 1.4.2012 unterliegt der Gewinn dem KESt-Abzug.
- Ewige Spekulationsfristen für sonstige Wertpapiere (zB Forderungswertpapiere) und Derivate: für Erwerbe von 1.10.2011 bis 31.3.2012 gelten Veräußerungen stets als Spekulationsgeschäft, wobei für Veräußerungen bis 31.3.2012 die Tarifbesteuerung und für Veräußerungen ab 1.4.2012 der besondere Steuersatz von 25 % zur Anwendung gelangt. In beiden Fällen erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
