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Steuerparadies Slowakei?

Steuerparadies Slowakei? Grundsätze der Besteuerung

Steuerpflicht
  • Physische in- und ausländische Personen
  • Juristische Personen
  • Andere Rechtssubjekte, die Einkünfte erzielen
Einkunftsarten
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (dazu gehören auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Land- und Forstwirtschaft)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (im wesentlichen Zinsen, NICHT Dividenden)
  • Sonstige Einkünfte (gelegentliche Vermietung, Anteilsveräußerung, etc.)
Besteuerung des Einkommens Alle Einkunftsarten von natürlichen und juristischen Personen werden einheitlich mit 19 % versteuert (flat tax).
Grundsatz der Einmalbesteuerung Abschaffung der Quellensteuer auf bestimmte Kapitaleinkünfte:
Gewinnausschüttungen aus Aktiengesellschaften und GmbHs sowie Gewinnanteile aus Kommanditgesellschaften zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, dh unterliegen nicht der Quellensteuer.
Besonderheiten bei der steuerlichen Gewinnermittlung
  • 4 Abschreibungskategorien: 4 Jahre (zB für PC, Lkw, Pkw), 6 Jahre (zB für Betriebsausstattung und Maschinen), 12 Jahre (zB für Generatoren, Elektromotore) und 20 Jahre (für Gebäude)
  • Abschreibungs-Besonderheiten: nur Ganzjahres-Afa, Aussetzen der Afa (zB in Verlustjahren) zulässig ohne Nachholverbot
  • Pkw: keine Obergrenze für Anschaffungskosten
  • Forderungsabschreibung: bei Überfälligkeit: nach 3 Monaten 25 %, nach 6 Monaten 50 %, nach 9 Monaten 75 % und nach 12 Monaten 100 %
  • Debt-equity-Regel ab 1.1.2010: Zinsen für Fremd¬kapital, welche an verbundene Personen bezahlt werden, sind nur insoweit abzugs¬fähig, als das Fremdkapital nicht das sechsfache Eigenkapital übersteigt
  • Repräsentations- und Bewirtungsspesen sind generell nicht abzugsfähig
  • Rückstellungen: nur zulässig für Urlaube, Jahresabschluss- und Prüfungskosten sowie erhaltene noch nicht fakturierte Lieferungen und Leistungen (dh keine Rückstellungen für Abfertigungen, Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, Drohverlustrückstellungen, etc.)
Verlustabzug Verlust ist maximal 5 Jahre vortragsfähig
Rechtsformen
  • Einzelunternehmen
  • Offene Handelsgesellschaft (v.o.s.)
  • Kommanditgesellschaft (k.s.)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.)
  • Aktiengesellschaft
Die Gesellschaftsformen in der Slowakei sind gesellschaftsrechtlich mit jenen in Österreich vergleichbar.
Besteuerung der einzelnen Rechtsformen
  • Einzelunternehmen: Gewinn des Einzelunternehmers unterliegt der Einkommensteuer von 19%.
  • Offene Handelsgesellschaft: der Gewinn der OHG wird auf die Gesellschafter nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt und unterliegt bei den Gesellschaftern der persönlichen Besteuerung. Daher: jeder Gesellschafter versteuert anteiligen Gewinn mit 19% Einkommensteuer.
  • Kommanditgesellschaft: Komplementäre versteuern ihren GEwinnanteil wie OHG - Gesellschafter. Die Besteuerung der Kommanditisten erfolgt nach dem Prinzip der Besteuerung von Kapitalgesellschaften: Die KG versteuert den Gewinnanteil des Kommanditisten mit 19% Einkommensteuer für juristische Personen, danach fließt der KG - Anteil dem Kommanditisten als Dividende zu, wobei keine Abzugsteuer einzubehalten ist. Beim Kommanditisten erfolgt keine Besteuerung. Daher: Komplementäre wie Kommanditisten versteuern anteiligen Gewinn mit 19% Steuer.
  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH): Besteuerung des Gewinnes mit 19% Einkommensteuer für juristische Personen, Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen keiner Abzugsteuer. Daher: Besteuerung des Gewinnanteils mit 19%.
Doppelbesteuerungs - Abkommen Das zwischen Österreich und der Tschechoslowakei abgeschlossene Doppel¬besteuerungs-Abkommen ist für die Slowakei (und Tschechien) weiterhin anzuwenden.
Umsatzsteuertarif Normalsteuersatz 19%
Reduzierter Steuersatz 10% (Pharmaprodukte, Bücher, etc.)

Grenzüberschreitende Szenarien:
Gesellschaft in der Slowakei, Gesellschafter jeweils in Österreich

Einzelunternehmen in der Slowakei

Slowakei Österreich

Der Gewinn, der der slowakischen Betriebstätte oder der festen örtlichen Einrichtung zugerechnet werden kann, wird in der Slowakei mit 19% versteuert.

Betriebstätte = feste Einrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird, insbesondere Ort der Leitung, Zweig¬niederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bauausführung/Montage länger als 12 Monate; Vertreterbetriebstätte (Abschlussvollmacht)

Der Gewinn der slowakischen Betriebstätte ist in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Die Steuerfreistellung erfolgt unter Progressionsvorbehalt, dh für die Ermittlung des österreichischen Steuersatzes ist das Welteinkommen heranzuziehen. Der so ermittelte Steuersatz ist auf das österreichische Einkommen anzuwenden.

Beispiel: Gewinn Slowakei 100, Gewinn Österreich 70 ⇒ Welteinkommen daher 170, Steuersatz wäre 44%.
Dieser Steuersatz ist auf das österreichische Einkommen anzuwenden, dh 70 x 44 % = 30,8 Steuer in Österreich.

 

Personengesellschaft in der Slowakei

Slowakei Österreich

Der Gewinn der slowakischen Personengesellschaft (bzw. der Gewinn, der der slowakischen Betriebstätte oder der festen örtlichen Einrichtung zugerechnet werden kann) wird in der Slowakei mit 19% versteuert.

Der Gewinn der slowakischen Personengesellschaft (bzw. Betriebstätte, festen Einrichtung) ist in Österreich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.

 

Kapitalgesellschaft in der Slowakei

Slowakei Österreich

Gewinn der slowakischen GmbH wird mit 19% besteuert. Gewinnausschüttungen an die österreichischen Gesellschafter unterliegen in der Slowakei keiner Abzugsteuer.

Voraussetzung: die tatsächliche Geschäftsführung der GmbH muss in der Slowakei stattfinden, dh entweder der Geschäftsführer hat seinen Aufenthaltsort in der Slowakei (zB ein lokaler Geschäftsführer mit Entscheidungskompetenz) oder der (österreichische) Geschäftsführer hält sich regelmäßig in der Slowakei zur Vornahme von Geschäftsführungshandlungen auf.

Gewinnausschüttungen aus einer slowakischen GmbH unterliegen in Österreich der Besteuerung mit 25 % (besonderer Steuersatz gem. § 37 Abs 8 EStG bzw. Option auf Halbsatz-Besteuerung).

Exkurs: Besteuerung eines in Österreich ansässigen Geschäftsführes (unabhängig vom Beteiligungsausmaß, weil immer Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit laut „altem“ DBA CSSR):

  • Grundsatz: Besteuerung in der Slowakei, wenn Tätigkeit in der Slowakei ausgeübt wird. In Österreich: Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt
  • Ausnahmsweise Besteuerung in Österreich, wenn der Geschäftsführer weniger als 183 Tage in der Slowakei tätig ist und Kosten durch österr. Arbeitgeber getragen und nicht an slowakische Gesellschaft weiterbelastet werden.

Daher ist es jedenfalls sinnvoll, zwischen österr. Geschäftsführer und slowakischer sro einen Dienstvertrag oder besser „Mandatsvertrag“ abzuschließen (slowakisches Spezifikum, bei dem für österr. Geschäftsführer keine slowakische Sozialversicherungspflicht begründet wird).


Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten in die Slowakei – Mindestanforderungen

Mindestanforderungen Erläuterungen
Ort der Geschäftsleitung in der Slowakei Tatsächliche Willensbildung muss in der Slowakei stattfinden, dh entweder der Geschäftsführer hat seinen Aufenthaltsort in der Slowakei (zB ein lokaler Geschäftsführer mit Entscheidungskompetenz) oder der (österreichische) Geschäftsführer hält sich regelmäßig in der Slowakei zur Vornahme von Geschäftsführungshandlungen auf.
Zurechnung der Ergebnisse an die slowakische Gesellschaft Einkünfte sind demjenigen zuzurechen, der sie erwirtschaftet hat, dh Bekämpfung reiner Fakturierungsgesellschaften. Slowakische Gesellschaft muss eine sinnvolle Funktion erfüllen (wirtschaftliche Funktion, Infrastruktur, Personal, etc.).
Betriebstätte Betriebstätte = feste Einrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird, insbesondere Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bauausführung/Montage, welche länger als 12 Monate andauert; Vertreterbetriebstätte (Abschlussvollmacht).
Verrechnungspreise Verrechnungspreise zwischen dem slowakischen und dem österreichischen Unternehmen müssen fremdüblich angesetzt werden. Wenn nicht: Verrechnungspreiskorrektur durch die Steuerbehörden beider Staaten möglich.
Missbrauch, Scheinhandlungen nach § 22, 23 BAO Missbrauch = rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich, unangemessen ist und dem Zweck der Steuervermeidung dient. Liegt Missbrauch vor, so sind die Steuern so zu erheben, als wäre eine angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden.

Scheinhandlungen = Handlungen/Geschäfte, die andere Rechtsgeschäfte verdecken. Rechtsfolge: Das verdeckte Rechtsgeschäft ist für die Abgabenerhebung maßgebend.
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Wenn amtswegige Ermittlung eingeschränkt ist (zB bei Auslandssachverhalten), ist die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen geboten (Pflicht zur Beweismittelbeschaffung durch den Steuerpflichtigen).

Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!