Steuerparadies Slowakei?
Steuerparadies Slowakei? Grundsätze der Besteuerung
| Steuerpflicht |
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| Einkunftsarten |
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| Besteuerung des Einkommens | Alle Einkunftsarten von natürlichen und juristischen Personen werden einheitlich mit 19 % versteuert (flat tax). |
| Grundsatz der Einmalbesteuerung | Abschaffung der Quellensteuer auf bestimmte
Kapitaleinkünfte: Gewinnausschüttungen aus Aktiengesellschaften und GmbHs sowie Gewinnanteile aus Kommanditgesellschaften zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, dh unterliegen nicht der Quellensteuer. |
| Besonderheiten bei der steuerlichen Gewinnermittlung |
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| Verlustabzug | Verlust ist maximal 5 Jahre vortragsfähig |
| Rechtsformen |
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| Besteuerung der einzelnen Rechtsformen |
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| Doppelbesteuerungs - Abkommen | Das zwischen Österreich und der Tschechoslowakei abgeschlossene Doppel¬besteuerungs-Abkommen ist für die Slowakei (und Tschechien) weiterhin anzuwenden. |
| Umsatzsteuertarif | Normalsteuersatz 19% Reduzierter Steuersatz 10% (Pharmaprodukte, Bücher, etc.) |
Grenzüberschreitende Szenarien:
Gesellschaft in der Slowakei, Gesellschafter jeweils in Österreich
Einzelunternehmen in der Slowakei
- Verlagerung eines (Teil-)Betriebes eines gewerblichen Unternehmens in die Slowakei oder
- Errichtung einer festen örtlichen Einrichtung in der Slowakei für selbständige Einkünfte, im wesentlichen freie Berufe (Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ärzte, Architekten, etc.)
| Slowakei | Österreich |
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Der Gewinn, der der slowakischen Betriebstätte oder der festen örtlichen Einrichtung zugerechnet werden kann, wird in der Slowakei mit 19% versteuert. Betriebstätte = feste Einrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird, insbesondere Ort der Leitung, Zweig¬niederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bauausführung/Montage länger als 12 Monate; Vertreterbetriebstätte (Abschlussvollmacht) |
Der Gewinn der slowakischen Betriebstätte ist in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Die Steuerfreistellung erfolgt unter Progressionsvorbehalt, dh für die Ermittlung des österreichischen Steuersatzes ist das Welteinkommen heranzuziehen. Der so ermittelte Steuersatz ist auf das österreichische Einkommen anzuwenden. Beispiel: Gewinn Slowakei 100, Gewinn Österreich 70 ⇒ Welteinkommen daher 170, Steuersatz wäre 44%. |
Personengesellschaft in der Slowakei
- Gründung einer slowakischen Personengesellschaft: Offene Handelsgesellschaft (v.o.s.) oder Kommanditgesellschaft (k.s.)
- Verlagerung eines (Teil-)Betriebes eines gewerblichen Unternehmens in die Slowakei oder
- Errichtung einer festen örtlichen Einrichtung in der Slowakei für selbständige Einkünfte
| Slowakei | Österreich |
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Der Gewinn der slowakischen Personengesellschaft (bzw. der Gewinn, der der slowakischen Betriebstätte oder der festen örtlichen Einrichtung zugerechnet werden kann) wird in der Slowakei mit 19% versteuert. |
Der Gewinn der slowakischen Personengesellschaft (bzw. Betriebstätte, festen Einrichtung) ist in Österreich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. |
Kapitalgesellschaft in der Slowakei
- Gründung einer slowakischen GmbH (s.r.o.) oder Aktiengesellschaft (a.s.)
- Zweigniederlassung in der Slowakei
| Slowakei | Österreich |
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Gewinn der slowakischen GmbH wird mit 19% besteuert. Gewinnausschüttungen an die österreichischen Gesellschafter unterliegen in der Slowakei keiner Abzugsteuer. |
Gewinnausschüttungen aus einer slowakischen GmbH unterliegen in Österreich der Besteuerung mit 25 % (besonderer Steuersatz gem. § 37 Abs 8 EStG bzw. Option auf Halbsatz-Besteuerung). |
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Exkurs: Besteuerung eines in Österreich ansässigen Geschäftsführes (unabhängig vom Beteiligungsausmaß, weil immer Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit laut „altem“ DBA CSSR):
Daher ist es jedenfalls sinnvoll, zwischen österr. Geschäftsführer und slowakischer sro einen Dienstvertrag oder besser „Mandatsvertrag“ abzuschließen (slowakisches Spezifikum, bei dem für österr. Geschäftsführer keine slowakische Sozialversicherungspflicht begründet wird). |
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Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten in die Slowakei – Mindestanforderungen
| Mindestanforderungen | Erläuterungen |
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| Ort der Geschäftsleitung in der Slowakei | Tatsächliche Willensbildung muss in der Slowakei stattfinden, dh entweder der Geschäftsführer hat seinen Aufenthaltsort in der Slowakei (zB ein lokaler Geschäftsführer mit Entscheidungskompetenz) oder der (österreichische) Geschäftsführer hält sich regelmäßig in der Slowakei zur Vornahme von Geschäftsführungshandlungen auf. |
| Zurechnung der Ergebnisse an die slowakische Gesellschaft | Einkünfte sind demjenigen zuzurechen, der sie erwirtschaftet hat, dh Bekämpfung reiner Fakturierungsgesellschaften. Slowakische Gesellschaft muss eine sinnvolle Funktion erfüllen (wirtschaftliche Funktion, Infrastruktur, Personal, etc.). |
| Betriebstätte | Betriebstätte = feste Einrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird, insbesondere Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bauausführung/Montage, welche länger als 12 Monate andauert; Vertreterbetriebstätte (Abschlussvollmacht). |
| Verrechnungspreise | Verrechnungspreise zwischen dem slowakischen und dem österreichischen Unternehmen müssen fremdüblich angesetzt werden. Wenn nicht: Verrechnungspreiskorrektur durch die Steuerbehörden beider Staaten möglich. |
| Missbrauch, Scheinhandlungen nach § 22, 23 BAO | Missbrauch = rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich, unangemessen ist
und dem Zweck der Steuervermeidung dient. Liegt Missbrauch vor, so
sind die Steuern so zu erheben, als wäre eine angemessene rechtliche
Gestaltung gewählt worden. Scheinhandlungen = Handlungen/Geschäfte, die andere Rechtsgeschäfte verdecken. Rechtsfolge: Das verdeckte Rechtsgeschäft ist für die Abgabenerhebung maßgebend. |
| Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten | Wenn amtswegige Ermittlung eingeschränkt ist (zB bei Auslandssachverhalten), ist die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen geboten (Pflicht zur Beweismittelbeschaffung durch den Steuerpflichtigen). |
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
