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Insolvenzverfahren ab 1.7.2010

Das neue Insolvenzrecht soll Unternehmern und Geschäftsführern vermehrt Anreize bieten, früher als bisher das Insolvenzrecht für eine erfolgreiche Sanierung zu nutzen! Wer zu spät die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt, belastet sich nicht nur zusätzlich mit zivil- und strafrechtlichen Haftungen, sondern verringert seine Chance, nach Durchführung eines Sanierungsverfahren wieder auf gesünderen Beinen stehen zu können. Dringende Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt oder mit uns, wenn Sie außer Schulden solche Zahlungsschwierigkeiten haben, dass die Gehälter, die Lohnabgaben und/oder die Umsatzsteuer nicht mehr pünktlich bezahlt werden können; dann ist es höchste Zeit, über ein Sanierungsverfahren nachzudenken! 

Anstelle des derzeit bestehenden Konkurs- und Ausgleichverfahrens gibt es künftig ein einheitliches Insolvenzverfahren. Dieses Verfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, sofern rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird, ansonsten als Konkursverfahren.

Sanierungsverfahren

Im neuen Sanierungsverfahren werden Vorteile des bisherigen Ausgleichs mit denen des Zwangsausgleichs (zukünftig Sanierungsplan) verbunden.

Hier bestehen zwei Möglichkeiten:

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung  und einer Schuldnerquote von 20 % (bisheriger Zwangsausgleich). Ziel ist die Vermeidung der Schließung und Verwertung des Unternehmens, um eine Sanierung zu ermöglichen. Die Annahme eines Sanierungsplans wird dadurch erleichtert, dass nur noch eine einfache Kapitalmehrheit der Gläubiger zustimmen muss, statt bisher 75 % des unbesicherten Kapitals. Nach Erfüllung des Sanierungsplanes ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich, um nicht im Geschäftsverkehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung  und einer Schuldnerquote von 30 %. In diesem Fall muss der Schuldner das Sanierungsverfahren besonders sorgfältig und aufwändig vorbereiten, weshalb dieses Sanierungsverfahren voraussichtlich kaum praktiziert werden wird. Der Unternehmer kann dabei das Unternehmen selbständig fortführen, steht jedoch unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Es sind auch detaillierte Dokumente vorzulegen, wie z.B. Sanierungsplan, Vermögensverzeichnis, Status, Finanzplan. Die Dokumente werden vom Gericht formell und durch den Verwalter inhaltlich geprüft. Wenn der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder z.B. auch, wenn Nachteile für die Gläubiger aus der Eigenverwaltung zu erwarten sind, kann eine bereits eingeräumte Eigenverwaltung wieder entzogen werden.

Konkursverfahren

Das bisherige Konkursverfahren bleibt bestehen. Es kommt zu keiner Restschuldbefreiung. Scheitert zum Beispiel ein Sanierungsverfahren, so wird automatisch in das Konkursverfahren gewechselt (der umgekehrte Weg ist nicht möglich).

Abweisung mangels Masse bei juristischen Personen

Die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse soll verringert werden. Der Mehrheitsgesellschafter kann nun zum Erlag eines Kostenvorschusses bis zu € 4.000,00 verpflichtet werden.

Kündigungsschutz von wichtigen Dauerverträgen

Ein teilweiser Kündigungsschutz während der ersten Phase des Insolvenzverfahrens hindert die Vertragspartner für die Dauer von sechs Monaten an der Auflösung von wichtigen Dauerverträgen wie z.B. für Strom, Telefon, Internet, Miete. Der Kündigungsschutz wirkt allerdings nur gegen Kündigungen wegen Verzuges von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen. Auch sind schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners (z.B. des Vermieters) zu berücksichtigen. Wegen Rückständen während des Sanierungsverfahrens kann aber weiterhin gekündigt werden.

Vertragspartner sollen auch möglichst rasch Klarheit darüber erhalten, ob der Schuldner seine Sachleistungen, mit denen er in Verzug ist, erbringt (z.B. Bautätigkeiten). Daher wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, binnen fünf Arbeitstagen zu erklären, ob er in den Vertrag eintritt.

 

 

Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!