Haftung für Eigenkapital-Ersatz bei GmbH
EIGENKAPITAL-ERSATZ
Haftung von GmbH-Gesellschaftern erweitert!
Sofern ein Gesellschafter einer GmbH nicht zusätzliche persönliche Haftungen eingeht, zB für einen Bankkredit der Gesellschaft, oder er nicht gleichzeitig auch als Geschäftsführer fungiert, ist seine Haftung auf die Einlage beschränkt. Seit In-Kraft-Treten des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) Anfang 2004 ist das nicht die ganze Wahrheit; denn wer seiner in Schwierigkeiten geratenen GmbH ein Darlehen gewährt oder ihr ähnlich hilft, muss damit rechnen, dass das Geld im Insolvenzfall wie Eigenkapital behandelt wird und weg ist.
Einem Gesellschafter steht es frei, in welcher Form er seine Gesellschaft finanziert. Er kann ihr auch ein Darlehen gewähren. Dieses Gesellschafterdarlehen ist zwar prinzipiell Fremdkapital wie ein Bankkredit, wird aber in bestimmten Fällen wie Eigenkapital behandelt. Man nennt das "Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen". Wann diese bestimmten Fälle eintreten, regelt das sogenannte "Eigenkapitalersatzgesetz".
Die Grundaussage des Gesetzes lautet:
Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft in der Krise einen Kredit,
so ist dieser Kredit eigenkapitalersetzend und kann erst nach Beendigung
der Krise wieder zurückgefordert werden. Im einzelnen heißt das:
- Um unter die erweiterten Haftungsbestimmungen zu fallen, muss ein Gesellschafter eine Beteiligung an einer Gesellschaft von zumindest 25 % halten.
- Unter Kredit versteht man nicht nur einen Geldkredit, sondern auch die Kreditgewährung durch Gebrauchsüberlassung, zB Gesellschafter überlässt seiner GmbH unentgeltlich ein Mietlokal, und die Kreditgewährung durch Sicherstellung, zB Gesellschafter haftet persönlich für den Kredit seiner GmbH, Gesellschafter nimmt eine Hypothek auf sein Privathaus auf!
- Eine Krise im Sinne des Gesetzes liegt vor
a) bei Zahlungsunfähigkeit,
b) bei Überschuldung oder
c) bei Vorliegen eines sog. Reorganisationsbedarfs (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre). - Und schließlich gilt das Ganze nicht nur für Kapitalgesellschaften im engeren Sinn, sondern auch für die GmbH & Co KG.
Die Folgen eines Eigenkapital ersetzenden
Gesellschafterdarlehens sind:
- Solange die Krise andauert, ist das Darlehen „gesperrt“ und kann erst nach Ende der Krise wieder zurückgefordert werden.
- Im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft ist das Kapital meist zur Gänze verloren.
- Auch eine Sicherstellung für einen Kredit der Gesellschaft kann teuer kommen. Die Bank kann sich direkt aus der Sicherstellung des Gesellschafters befriedigen, ohne zuerst gegen die GmbH vorgehen zu müssen.
Überlegen Sie daher gut, ob und wann Sie Ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewähren oder auch nur für einen Kredit geradestehen!
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
