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Haftung für Eigenkapital-Ersatz bei GmbH


EIGENKAPITAL-ERSATZ
Haftung von GmbH-Gesellschaftern erweitert!

Sofern ein Gesellschafter einer GmbH nicht zusätzliche persönliche Haftungen eingeht, zB für einen Bankkredit der Gesellschaft, oder er nicht gleichzeitig auch als Geschäftsführer fungiert, ist seine Haftung auf die Einlage beschränkt. Seit In-Kraft-Treten des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) Anfang 2004 ist das nicht die ganze Wahrheit; denn wer seiner in Schwierigkeiten geratenen GmbH ein Darlehen gewährt oder ihr ähnlich hilft, muss damit rechnen, dass das Geld im Insolvenzfall wie Eigenkapital behandelt wird und weg ist.

Einem Gesellschafter steht es frei, in welcher Form er seine Gesellschaft finanziert. Er kann ihr auch ein Darlehen gewähren. Dieses Gesellschafterdarlehen ist zwar prinzipiell Fremdkapital wie ein Bankkredit, wird aber in bestimmten Fällen wie Eigenkapital behandelt. Man nennt das "Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen". Wann diese bestimmten Fälle eintreten, regelt das sogenannte "Eigenkapitalersatzgesetz".

Die Grundaussage des Gesetzes lautet:
Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft in der Krise einen Kredit, so ist dieser Kredit eigenkapitalersetzend und kann erst nach Beendigung der Krise wieder zurückgefordert werden. Im einzelnen heißt das:



Die Folgen eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens sind:

Überlegen Sie daher gut, ob und wann Sie Ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewähren oder auch nur für einen Kredit geradestehen!


Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!