Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanz?
Über die Art der Gewinnermittlung zerbricht man sich normalerweise nur selten den Kopf. Bei Eröffnung eines Betriebes denkt man kurz darüber nach und allenfalls nach einigen erfolgreichen Jahren noch einmal, wenn die Umsatzkurve steil nach oben weist.
Da ab 2010 die Kriterien für die eine oder andere Gewinnermittlungsart neuerlich grundlegend geändert werden, sollten Einzelunternehmer und Personengesellschaften eine Standortbestimmung vornehmen und überlegen, welche Möglichkeiten sie in Zukunft haben. Nur Kapitalgesellschaften dh GmbHs und AGs können aufhören, weiter zu lesen; für sie und Ihre Bilanzen bleibt alles wie es war.
- Was ist neu?
Die Rechnungslegungspflicht („Bilanzierungspflicht“) knüpft nicht mehr an die Eintragung im Firmenbuch, sondern an das Überschreiten der Umsatzgrenze von € 400.000,- an. Ab 2010 soll die erhöhte Umsatzgrenze sogar € 700.000,- betragen. - Wer muss nun Bilanzieren?
Neben, wie bisher, Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätigen Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (zB GmbH & Co KG), müssen nun auch alle anderen Unternehmer Bilanzen erstellen, wenn die Umsatzerlöse den Betrag von voraussichtlich € 700.000,-- übersteigen. Ausgenommen sind davon lediglich Land- und Forstwirte, Freiberufler und Überschussermittler (zB Vermietung). Unternehmer mit Umsätzen zwischen € 400.000,- und € 700.000,- könnten überlegen, ab 2010 auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über zu gehen. - Bilanzierung gem § 5 EStG
Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und nach vorstehenden Kriterien zur Buchführung verpflichtet ist, muss dies zwingend gem § 5 EStG tun. Das ist bei Vorhandsein von Grundstücken (zB bei Hotels, Pensionen und anderen Gastronomiebetrieben) alles andere als angenehm, da Wertsteigerungen von Grund und Boden (und nicht nur von Gebäuden) bei der Veräußerung steuerpflichtig werden. - Einnahmen-Ausgaben-Rechnung § 4 Abs 3 EStG
Wer die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt, das heißt, Umsätze von weniger als € 700.000,-/Jahr erzielt, kann seinen Gewinn durch E/A-Rechnung ermitteln oder kann freiwillig Bilanzieren. Was besser ist, hängt vom Einzelfall ab. Es ist jedenfalls ein Märchen, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung soviel einfacher und günstiger ist, als das Erstellen einer Bilanz. -
Bilanzierung gem § 4 Abs 1 EStG
Diese Gewinnermittlungsart bei welcher Wertsteigerungen von Grund und Boden – ebenso wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung außer Ansatz bleiben, gibt es nur mehr in folgenden Fällen:- freiwillig
- GmbH & Co KG ohne Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- „große“ Land- und Forstwirte.
Die Übergangsregelungen der letzten Jahre laufen Ende 2009 aus. Dennoch gibt es im Zusammenhang mit Grund und Boden und Gebäuden in vielen Fällen auch ab 2010 Gestaltungsmöglichkeiten.
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
