Ab 2011 automatische Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses
Jahresabschlüsse von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von GmbH & Co KGs sind bis spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag dem Firmenbuch offenzulegen.
Beispiel:
Bilanzstichtag = 30.06.2010, Ende der Frist zur Offenlegung: 31.03.2011
Bilanzstichtag = 31.12.2010, Ende der Frist zur Offenlegung: 30.09.2011
Kommen die Organe der Gesellschaft (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) ihrer Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig nach, werden ohne Vorwarnung eine oder mehrere Zwangsstrafen verhängt. Bestraft werden sowohl die Organe als auch die Gesellschaft. Hat z.B. eine GmbH drei Geschäftsführer, so werden vier Strafen in Höhe von mindestens je € 700,00 automatisch vorgeschrieben.
Wird auch nach der Verhängung der Strafe/n die Offenlegungspflicht nicht erfüllt, folgt im Abstand von zwei Monaten eine erneute automationsunterstützte Strafverfügung. Bei kleinen Kapitalgesellschaften bleibt das Strafausmaß mit € 700,- gleich; kommt es jedoch bei einer mittelgroßen bzw. einer großen Kapitalgesellschaft zu einem wiederholten Versäumnis der Offenlegungspflicht, so erhöhen sich die Zwangsstrafen auf das Dreifache = € 2.100,- bzw. sogar auf das Sechsfache = € 4.200,-.
Die Neuregelung ist ungewöhnlich "brutal" und kann ganz schön teuer werden. Daher sollten Geschäftsführer auch im eigenen Interesse ab 2011 ganz besonders auf ein rechtzeitige Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses achten.
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
