Hackl und Co OG Steuerberatungsgesellschaft - Springe direkt:

Beschäftigung von EU - Bürgern in Österreich

Die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art 39 Abs 1 EG-Vertrag

 

Die EU-Dienstleistungsfreiheit
Art 49ff EG-Vertrag

garantiert grundsätzlich jedem EU-Bürger

 

gewährt einem EU-Unternehmer das Recht

  • das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses
  • bei jedem in der EU niedergelassenen Unternehmen
  • unter denselben Bedingungen wie ein Inländer.
 
  • Leistungen mit Hilfe eigener Arbeitnehmer
  • In einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.

Der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber/Unternehmer wird in diesem Fall seine Arbeitnehmer zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung für einen projektbezogenen und zeitlich befristeten Einsatz in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsenden.


Übergangsregelungen schränken diese grundsätzlichen Freiheiten (Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit) für die neuen EU-Mitgliedsstaaten ein und sind in Österreich mit dem Beitritt ab 1.5.2004 in Kraft getreten. BGBL. I. Nr 28/2004

Alle „alten“ EU-Mitgliedstaaten können von den Übergangsregelungen Gebrauch machen. Für die neuen Mitglieder Malta und Zypern bestehen Ausnahmen. Malta und Zypern haben sofort ab dem EU-Beitritt das uneingeschränkte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und auf Dienstleistungsfreiheit.

„Neue“ EU-Mitgliedstaaten sind ab 1.5.2004 folgende Länder: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern und ab dem 1.1.2007 auch Bulgarien und Rumänien.

Im Beitrittsvertrag ist eine Übergangsregelung mit einer Übergangsfrist von bis zu 7 Jahren eingeräumt worden, wobei die Situation am Arbeitsmarkt letztendlich für die Dauer und den Umfang maßgebend sein soll.

Mit dem „2+3+2 – Jahre-Modell“ wird die 7-jährige Übergangsfrist in 3 Phasen geteilt:

Phase I
Jahre 1 und 2

Phase abgeschlossen
Phase II
Jahre 3, 4 und 5

Phase abgeschlossen
Phase III
Jahre 6 und 7
aktuelle Phase
ab dem 8. Jahr
Ende der
Übergangsregel
1.5.2004 bis 30.4.2006 1.5.2006 bis 30.4.2009 1.5.2009 bis 30.4.2011 ab 1.5.2011

EU-Bürger der neuen Mitgliedstaaten haben keine gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit, dafür hat sich Österreich entschieden. Umgekehrt können österr. Staatsbürger in den neuen Mitgliedstaaten gleichwertigen Beschränkungen des Arbeitsmarktzuganges unterliegen und benötigen allenfalls
dortige Arbeitsberechtigungen.

Die „alten“
EU-Mitglied­staaten mussten vor dem 1.5.2006 der EU-Kom­mission mitteilen
, ob sie die Beschränkungen für den Arbeitsmarktzugang weitere 3 Jahre aufrecht erhalten wollen oder nicht.

Die „alten“
EU-Mitgliedstaaten
, die auch nach 5 Jahren die Beschränkungen für den Arbeitsmarktzugang für die restlichen 2 Jahre aufrecht erhalten wollen, müssen dies der EU-Kommission gegenüber mit der Lage des innerstaatlichen Arbeitsmarktes entsprechend begründen.

Österreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die Beschränkungen weiterhin aufrecht erhalten werden
Spätestens 7 Jahre nach dem EU-Beitritt, somit ab dem Jahr 2011, sind volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit zu gewähren.

Beschäftigung von EU-Bürgern in Österreich - Arbeitnehmerfreizügigkeit

Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für „neue“ EU-Bürger (Staatsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten):

„Neue“ EU-Bürger benötigen ab 1.5.2004 keinen „Aufenthaltstitel“ mehr, sie benötigen weder einen Sichtvermerk noch eine Niederlassungsbewilligung, um sich in Österreich vorübergehend oder auf Dauer aufzuhalten oder um eine Arbeitsberechtigung zu erhalten. „Neue“ EU-Bürger benötigen aber nach wie vor eine Arbeitsberechtigung!, ausgenommen (siehe vorne) Staatsbürger aus Malta und Zypern.

Neuzugänge von „neuen“
EU-Bürgern zum österreichischen Arbeitsmarkt
„Neue“ EU-Bürger, die bereits am österreichischen
Arbeitsmarkt integriert sind
Beschäftigungsbewilligung
erforderlich
Freizügigkeitsbestätigung erforderlich:
freier Zugang zum Arbeitsmarkt ist gegeben, aber Bestätigung
darüber muss beim AMS eingeholt werden

Neuzugänge ab 1.5.04 zum österreichischen Arbeitsmarkt oder schon Beschäftigte, aber nicht durchgehend 12 Mo zugelassen
(zB Saisonarbeiter)

Auch die Tätigkeit von „neuen“ EU-Bürgern als Leiharbeitnehmer (überlassene Arbeitskräfte) unterliegt den Beschränkungen nach AuslBG.

Am 1.5.04 oder danach schon beschäftigt und mindestens durchgehend 12 Mo zum österr. Arbeitsmarkt zugelassen

Bisherige Tätigkeit als Au-pair, Ferialpraktikant, Volontär entspricht nicht einer Zulassung nach AuslBG daher ist für diese Personen keine Freizügigkeitsbestätigung möglich.

  • Seit 5 Jahren dauernd in Österreich niedergelassen
    und
    bezieht regelmäßiges Einkommen (Dienstnehmer oder Selbständiger)
oder
  • Voraussetzungen für Befreiungsschein § 15 AusIBG sind gegeben.

Arbeitgeber hat beim AMS vor Aufnahme der Beschäftigung Beschäftigungsbewilligung einzuholen.

Erleichterter Zugang für hochqualifizierte Arbeitskräfte =„Schlüsselkräfte“ und für Saisonarbeiter im Rahmen der Sonderkontingente in Land- u. Forstwirtschaft und im Gastgewerbe.

Eine Aufenthaltsgenehmigung ist für die Erteilung einer Beschäftigungs­bewilligung für neue EU-Bürger nicht mehr erforderlich.

Freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Es ist keine Beschäftigungs­bewilligung notwendig, aber der „neue“ EU-Bürger muss beim AMS vor Aufnahme der Tätigkeit eine „Freizügigkeits­bestätigung“ einholen.

Familienangehörige von Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmern:

Das AMS hat auch an Ehegatten und Kinder eine Freizügigkeits­bestätigung auszustellen. Bei einem Nachzug ab dem 1.5.2006 wird die Freizügigkeitsbestätigung sofort und unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes ausgestellt. Bis 1.5.2006 musste ein gemeinsamer rechtmäßiger Wohnsitz in Österreich vorgelegen sein. Bei Nachzug nach dem 1.5.2004 muss der gemeinsame Wohnsitz mindestens 18 Monaten bestanden haben.

Die Freizügigkeitsbestätigung ist grundsätzlich unbefristet, sie erlischt mit einem dauerhaften Wohnsitzwechsel in ein anderes Land. Die Freizügigkeitsbestätigung berechtigt zur Beschäftigung in ganz Österreich, es ist keine weitere Beschäftigungsbewilligung notwendig.

Vor dem 1.5.2004 ausgestellte Arbeitsberechtigungen, wie Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter.

Weitere Informationen: www.ams.or.at und http://europa.eu/index_de.htm

Entsendung von Arbeitnehmern aus „neuen“ EU-Staaten nach Österreich „Dienstleistungsfreiheit“

Die EU-Dienstleistungsfreiheit berechtigt selbständig erwerbstätige „neue“ EU-Bürger, sowohl Einzelunternehmer als auch Gesellschaften, vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art in Österreich mit Hilfe von eigenem Personal auszuführen.

Für solche sogenannten „betriebsentsandte Ausländer“, das sind ausländische Arbeitskräfte, die in einem Dienstverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz in Österreich stehen, ist eine Meldepflicht<(strong> oder eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Welcher Pflicht nachgekommen werden muss, hängt davon ab,



Entsendet ein Unternehmen mit Sitz in einem der „neuen“ EU-Staaten oder einem Drittstaat (Stamm-) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung in den liberalisierten Wirtschafts-Sektoren nach Österreich, ist die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS anzuzeigen. Der entsandte Mitarbeiter muss seit mindestens einem Jahr im Entsendebetrieb beschäftigt sein oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abgeschlossen haben. Das AMS stellt eine EU-Entsendebestätigung aus.

Der Entsendebetrieb hat zusätzlich die Beschäftigung unter Angabe der Entlohnung spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit der KIAB zu melden (KIAB = zentrale Koordinationsstelle für Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen, 1031 Wien, Radetzkystrasse 2).zu melden - § 7b Abs 3 AVRAG.

Für geschützte Wirtschafts-Sektoren bestehen besondere zusätzliche Übergangsregelungen, es bleiben die Beschränkungen nach dem AuslBG weiterhin voll aufrecht (Ausnahme auch hier wieder: Malta und Zypern).

Für die geschützten Wirtschafts-Sektoren sind bei Entsendungen weiterhin Entsendebewilligungen notwendig. Dauert das Projekt länger als 6 Monate und die Beschäftigung länger als 4 Monate sind Beschäftigungsbewilligungen notwendig.

Für Entsendungen im Sektor des Bau- und Baunebengewerbes sind von vornherein Beschäftigungsbewilligungen erforderlich.

Bewilligungen werden vom regional zuständigen AMS erteilt § 18 Abs 1 bis 11 AuslBG, Anträge sind vom Österreichischen Auftraggeber des „neuen“ EU-Vertragspartners zu stellen.

Geschützte Wirtschafts-Sektoren sind:

NACE - Code:

Gärtnerische Dienstleistungen 01.41
Be-, Verarbeitung von Natursteinen 26.7
Herstellung Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen 28.11
Baugewerbe, Baunebengewerbe 45.1 bis 4
Schutzdienste (zB. Bewachung, Detekteien) 74.60
Reinigungsdienste v. Gebäuden, Inventar, Verkehrsmittel 74.70
Hauskrankenpflege 85.14
Sozialwesen (zB. Beratung, Kinderbetreuung) 85.32

Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich - Übersicht

Der Österreichische Auftraggeber hat allenfalls beim AMS Bewilligungen für „betriebsentsandte Ausländer“ einzuholen.

 

Unternehmer aus „altem“ EU- /EWR –Staat1)
und aus Malta, Zypern
und (seit 1.6.04) aus Schweiz

Unternehmer aus „neuem“ EU-Staat2)
ausgenommen Malta u. Zypern

Staatsangehörigkeit
der entsandten ausländischen

Arbeitskraft

entsandte Arbeitskraft ist Bürger aus
„altem“ EU-Staat

oder aus
Malta, Zypern, Schweiz

entsandte Arbeitskraft ist
Bürger aus
„neuem“ EU-Staat (außer Malta, Zypern)

oder aus
Drittstaat

entsandte Arbeitskraft ist
Bürger aus
„neuem“ EU-Staat
(außer Malta, Zypern)

oder aus
Drittstaat

Wirtschaftssektor
in dem die
Arbeitsleistung erfolgt

gleichgültig, ob in liberalisiertem oder geschütztem Wirtschaftssektor

in liberalisiertem
Wirtschaftssektor

in geschütztem
Wirtschaftssektor

erforderliche
Bestätigung oder Bewilligung

keine Beschränkung,

es ist keine Bestätigung oder Bewilligung erforderlich

EU-Entsendebestätigung,

für Drittstaatenangehörige ist zusätzlich
eine Aufenthaltserlaubnis notwendig

EU-Entsendebestätigung,

für Drittstaatenangehörige ist zusätzlich
eine Aufenthaltserlaubnis notwendig

Entsendebewilligung,
wenn Projekt max. 6 Mo.
und Arbeitskraft
längstens 4 Mo.

oder

Beschäftigungs­
bewilligung,
wenn Projekt
länger 6 Mo. oder
Arbeitskraft
länger 4 Monate

1) „alte“ EU-Staaten:   Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien; zusätzlich EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen;

2) „neue“ EU-Staaten:   Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern und ab 1.1.2007 Bulgarien und Rumänien

Entsendung von Arbeitnehmern aus „neuen“ EU-Staaten
Gewerberechtliche, sonstige SV- und arbeitsrechtliche Bestimmungen

Gewerberechtliche Bestimmungen:

Sozialversicherung der entsandten Mitarbeiter:

Es sind die Sozialversicherungsvorschriften des Sitzstaates des Entsendeunternehmens anzuwenden, wenn die Entsendung im voraus auf maximal 12 Monate begrenzt ist. Die Tätigkeit muss im Namen und auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt werden und der Arbeitnehmer darf keinen anderen Arbeitnehmer, dessen Entsendezeit abgelaufen ist, ablösen. Darüber hinaus muss das Entsendeunternehmen in Österreich eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben. Arbeitnehmer eines Entsendeunternehmens können z.B. nicht in Österreich beschäftigt werden, wenn das Entsendeunternehmen in Österreich nur firmeninterne Verwaltungstätigkeiten verrichtet.

Der „neue“ EU-Mitgliedstaat muss beurteilen und bestätigen, dass eine Entsendung im Sinne EG-VO 883/2004 vorliegt (Bescheinigung E 101). Diese Bescheinigung ist der Nachweis, dass der entsandte Mitarbeiter den Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaates unterliegt.

Weitere Informationen: www.bmsg.gv.at

Arbeitsrechtliche Bestimmungen § 7 ff AVRAG

Unabhängig davon, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich anzuwenden ist, hat der entsandte Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung zwingend.

Ausnahmen hinsichtlich der Arbeitnehmeransprüche bestehen im Zusammenhang mit Montagearbeiten.

Haftungs- und Strafbestimmungen für österreichische Auftraggeber bei Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten

Garantie für Mindestentgelt und (aliquote) Urlaubsansprüche nach AVRAG

Haftung des Generalunternehmers § 7c AVRAG:
Der Generalunternehmer haftet nach § 1355 ABGB als Bürge bzw. nach § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer.

Wenn ausländischer Arbeitgeber KEINEN Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat:
Der Arbeitgeber und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers § 7a Abs 1 u. 2 AVRAG.

Strafbestimmung nach AVRAG:

Wenn ausländischer Arbeitgeber SEINEN Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat
§ 7b Abs 9 AVRAG:

Kommt der Arbeitgeber aus dem EWR-Raum, gibt es zwar nach AVRAG nicht die Gesamtschuldnerhaftung wie bei Arbeitgebern aus Nicht-EWR-Staaten, allerdings besteht das Risiko von Verwaltungsstrafen. Wer als Arbeitgeber oder „Beauftragter“ die Meldungen nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 726,-, im Wiederholungsfall von € 360,- bis € 1.450,- zu bestrafen.

Strafbestimmung nach Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28 AuslBG:

Wo eine erforderliche Entsendebewilligung, Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung fehlt, liegt illegale Ausländerbeschäftigung vor. Sofern solche Tatbestände nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen, handelt es sich um Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind. Neben dem Auftragnehmer (ausländischen Arbeitgeber) ist auch der Auftraggeber zu bestrafen § 28 Abs 6 AuslBG.

Die Strafsätze betragen
für jeden von bis zu 3 unberechtigt beschäftigten Ausländer

€ 1.000,- bis € 10.000,-
im Wiederholungsfall bis zu 3 unberechtigt Beschäftigten € 2.000,- bis € 20.000,-
bei mehr als 3 unberechtigt beschäftigten Ausländern € 2.000,- bis € 20.000,-
im Wiederholungsfall über 3 unberechtigt Beschäftigten € 4.000,- bis € 50.000,-
immer gerechnet je unberechtigt beschäftigtem Ausländer  

Autraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Baubranche ab 1.9.2009 AuftrgaggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl I vom 2.7.2008, § 67a Abs 1 ASVG

„Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmer (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs 3 vorliegt.“


Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!