Beschäftigung von EU - Bürgern in Österreich
|
Die
EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit |
Die
EU-Dienstleistungsfreiheit |
|
|
garantiert grundsätzlich jedem EU-Bürger |
gewährt einem EU-Unternehmer das Recht |
|
|
Der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber/Unternehmer wird in diesem Fall seine Arbeitnehmer zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung für einen projektbezogenen und zeitlich befristeten Einsatz in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsenden. |
Übergangsregelungen schränken diese grundsätzlichen Freiheiten (Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit) für die neuen EU-Mitgliedsstaaten ein und sind in Österreich mit dem Beitritt ab 1.5.2004 in Kraft getreten. BGBL. I. Nr 28/2004
Alle „alten“ EU-Mitgliedstaaten können von den Übergangsregelungen Gebrauch machen. Für die neuen Mitglieder Malta und Zypern bestehen Ausnahmen. Malta und Zypern haben sofort ab dem EU-Beitritt das uneingeschränkte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und auf Dienstleistungsfreiheit.
„Neue“ EU-Mitgliedstaaten sind ab 1.5.2004 folgende Länder: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern und ab dem 1.1.2007 auch Bulgarien und Rumänien.
Im Beitrittsvertrag ist eine Übergangsregelung mit einer Übergangsfrist von bis zu 7 Jahren eingeräumt worden, wobei die Situation am Arbeitsmarkt letztendlich für die Dauer und den Umfang maßgebend sein soll.
Mit dem „2+3+2 – Jahre-Modell“ wird die 7-jährige Übergangsfrist in 3 Phasen geteilt:
| Phase I Jahre 1 und 2 Phase abgeschlossen |
Phase II Jahre 3, 4 und 5 Phase abgeschlossen |
Phase III Jahre 6 und 7 aktuelle Phase |
ab dem 8. Jahr Ende der Übergangsregel |
| 1.5.2004 bis 30.4.2006 | 1.5.2006 bis 30.4.2009 | 1.5.2009 bis 30.4.2011 | ab 1.5.2011 |
|
EU-Bürger der neuen Mitgliedstaaten haben
keine gemeinschaftsrechtliche
Arbeitnehmerfreizügigkeit, dafür hat sich Österreich
entschieden. Umgekehrt können österr. Staatsbürger in den neuen
Mitgliedstaaten gleichwertigen Beschränkungen des
Arbeitsmarktzuganges unterliegen und benötigen allenfalls |
Die „alten“ EU-Mitgliedstaaten mussten vor dem 1.5.2006 der EU-Kommission mitteilen, ob sie die Beschränkungen für den Arbeitsmarktzugang weitere 3 Jahre aufrecht erhalten wollen oder nicht. |
Die „alten“ |
Spätestens 7 Jahre nach dem EU-Beitritt, somit ab dem Jahr 2011, sind volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit zu gewähren. |
Beschäftigung von EU-Bürgern in Österreich - Arbeitnehmerfreizügigkeit
Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für „neue“ EU-Bürger (Staatsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten):
„Neue“ EU-Bürger benötigen ab 1.5.2004 keinen „Aufenthaltstitel“ mehr, sie benötigen weder einen Sichtvermerk noch eine Niederlassungsbewilligung, um sich in Österreich vorübergehend oder auf Dauer aufzuhalten oder um eine Arbeitsberechtigung zu erhalten. „Neue“ EU-Bürger benötigen aber nach wie vor eine Arbeitsberechtigung!, ausgenommen (siehe vorne) Staatsbürger aus Malta und Zypern.
| Neuzugänge von
„neuen“ EU-Bürgern zum österreichischen Arbeitsmarkt |
„Neue“
EU-Bürger, die bereits am österreichischen Arbeitsmarkt integriert sind |
|
|
Beschäftigungsbewilligung erforderlich |
Freizügigkeitsbestätigung erforderlich: freier Zugang zum Arbeitsmarkt ist gegeben, aber Bestätigung darüber muss beim AMS eingeholt werden |
|
|
Neuzugänge ab 1.5.04 zum österreichischen
Arbeitsmarkt oder schon Beschäftigte, aber nicht durchgehend 12
Mo zugelassen |
Am 1.5.04 oder danach schon beschäftigt und mindestens durchgehend 12 Mo zum österr. Arbeitsmarkt zugelassen Bisherige Tätigkeit als Au-pair, Ferialpraktikant, Volontär entspricht nicht einer Zulassung nach AuslBG daher ist für diese Personen keine Freizügigkeitsbestätigung möglich. |
|
|
Arbeitgeber hat beim AMS vor Aufnahme der Beschäftigung Beschäftigungsbewilligung einzuholen. Erleichterter Zugang für hochqualifizierte Arbeitskräfte =„Schlüsselkräfte“ und für Saisonarbeiter im Rahmen der Sonderkontingente in Land- u. Forstwirtschaft und im Gastgewerbe. Eine Aufenthaltsgenehmigung ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für neue EU-Bürger nicht mehr erforderlich. |
Freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Es ist keine Beschäftigungsbewilligung notwendig, aber der „neue“ EU-Bürger muss beim AMS vor Aufnahme der Tätigkeit eine „Freizügigkeitsbestätigung“ einholen. Familienangehörige von Freizügigkeit genießenden
Arbeitnehmern: Die Freizügigkeitsbestätigung ist grundsätzlich unbefristet, sie erlischt mit einem dauerhaften Wohnsitzwechsel in ein anderes Land. Die Freizügigkeitsbestätigung berechtigt zur Beschäftigung in ganz Österreich, es ist keine weitere Beschäftigungsbewilligung notwendig. Vor dem 1.5.2004 ausgestellte Arbeitsberechtigungen, wie Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. |
|
| Weitere Informationen: www.ams.or.at und http://europa.eu/index_de.htm | ||
Entsendung von Arbeitnehmern aus „neuen“ EU-Staaten nach Österreich „Dienstleistungsfreiheit“
- EU-Dienstleistungsfreiheit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht:
Die EU-Dienstleistungsfreiheit berechtigt selbständig erwerbstätige „neue“ EU-Bürger, sowohl Einzelunternehmer als auch Gesellschaften, vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art in Österreich mit Hilfe von eigenem Personal auszuführen.
Für solche sogenannten „betriebsentsandte Ausländer“, das sind ausländische Arbeitskräfte, die in einem Dienstverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz in Österreich stehen, ist eine Meldepflicht<(strong> oder eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Welcher Pflicht nachgekommen werden muss, hängt davon ab,
- wo der ausländische Arbeitgeber seinen Sitz hat
- welche Staatsangehörigkeit die entsandte Arbeitskraft hat
- in welchem Wirtschaftssektor die Arbeitsleistung erfolgt
- Liberalisierte Wirtschafts-Sektoren – EU-Entsendebestätigung:
Entsendet ein Unternehmen mit Sitz in einem der „neuen“ EU-Staaten oder einem Drittstaat (Stamm-) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung in den liberalisierten Wirtschafts-Sektoren nach Österreich, ist die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS anzuzeigen. Der entsandte Mitarbeiter muss seit mindestens einem Jahr im Entsendebetrieb beschäftigt sein oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abgeschlossen haben. Das AMS stellt eine EU-Entsendebestätigung aus.
Der Entsendebetrieb hat zusätzlich die Beschäftigung unter Angabe der Entlohnung spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit der KIAB zu melden (KIAB = zentrale Koordinationsstelle für Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen, 1031 Wien, Radetzkystrasse 2).zu melden - § 7b Abs 3 AVRAG.
- Geschützte Wirtschafts-Sektoren – Entsende- allenfalls Beschäftigungsbewilligung:
Für geschützte Wirtschafts-Sektoren bestehen besondere zusätzliche Übergangsregelungen, es bleiben die Beschränkungen nach dem AuslBG weiterhin voll aufrecht (Ausnahme auch hier wieder: Malta und Zypern).
Für die geschützten Wirtschafts-Sektoren sind bei Entsendungen weiterhin Entsendebewilligungen notwendig. Dauert das Projekt länger als 6 Monate und die Beschäftigung länger als 4 Monate sind Beschäftigungsbewilligungen notwendig.
Für Entsendungen im Sektor des Bau- und Baunebengewerbes sind von vornherein Beschäftigungsbewilligungen erforderlich.
Bewilligungen werden vom regional zuständigen AMS erteilt § 18 Abs 1 bis 11 AuslBG, Anträge sind vom Österreichischen Auftraggeber des „neuen“ EU-Vertragspartners zu stellen.
| Geschützte Wirtschafts-Sektoren sind: |
NACE - Code: |
| Gärtnerische Dienstleistungen | 01.41 |
| Be-, Verarbeitung von Natursteinen | 26.7 |
| Herstellung Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen | 28.11 |
| Baugewerbe, Baunebengewerbe | 45.1 bis 4 |
| Schutzdienste (zB. Bewachung, Detekteien) | 74.60 |
| Reinigungsdienste v. Gebäuden, Inventar, Verkehrsmittel | 74.70 |
| Hauskrankenpflege | 85.14 |
| Sozialwesen (zB. Beratung, Kinderbetreuung) | 85.32 |
Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich - Übersicht
Der Österreichische Auftraggeber hat allenfalls beim AMS Bewilligungen für „betriebsentsandte Ausländer“ einzuholen.
|
Unternehmer
aus „altem“ EU- /EWR –Staat1) |
Unternehmer aus
„neuem“ EU-Staat2) |
|||
|
Staatsangehörigkeit |
entsandte Arbeitskraft ist Bürger
aus oder aus |
entsandte Arbeitskraft ist oder aus |
entsandte Arbeitskraft ist oder aus |
|
|---|---|---|---|---|
|
Wirtschaftssektor |
gleichgültig, ob in liberalisiertem oder geschütztem Wirtschaftssektor |
in liberalisiertem |
in geschütztem |
|
|
erforderliche |
keine Beschränkung, es ist keine Bestätigung oder Bewilligung erforderlich |
EU-Entsendebestätigung, für Drittstaatenangehörige ist
zusätzlich |
EU-Entsendebestätigung, für Drittstaatenangehörige ist
zusätzlich |
Entsendebewilligung, oder Beschäftigungs |
1) „alte“ EU-Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien; zusätzlich EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen;
2) „neue“ EU-Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern und ab 1.1.2007 Bulgarien und Rumänien
Entsendung von Arbeitnehmern aus „neuen“ EU-Staaten
Gewerberechtliche, sonstige SV- und arbeitsrechtliche Bestimmungen
Gewerberechtliche Bestimmungen:
- Es ist grundsätzlich keine Anmeldung bei der Gewerbebehörde notwendig, Voraussetzung ist jedoch, dass der ausländische Unternehmer die gewerbliche Tätigkeit im Herkunftsstaat befugt ausübt.
- Wird aber ein nach der Gewerbeordnung reglementiertes Gewerbe ausgeübt, ist ein Befähigungsnachweis, der der österreichischen Gewerbeordnung entspricht, zu erbringen oder es muss die Anerkennung der Berufsqualifikation durch Bescheid des BMWA bestätigt werden.
- Die Prüfung der Befähigung und Anerkennung nach § 373c GWO erfolgt durch das BMWA, Abteilung I/9 (Tel 01-71100 5826), mailto: post@i9.bmwa.gv.at
Sozialversicherung der entsandten Mitarbeiter:
Es sind die Sozialversicherungsvorschriften des Sitzstaates des Entsendeunternehmens anzuwenden, wenn die Entsendung im voraus auf maximal 12 Monate begrenzt ist. Die Tätigkeit muss im Namen und auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt werden und der Arbeitnehmer darf keinen anderen Arbeitnehmer, dessen Entsendezeit abgelaufen ist, ablösen. Darüber hinaus muss das Entsendeunternehmen in Österreich eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben. Arbeitnehmer eines Entsendeunternehmens können z.B. nicht in Österreich beschäftigt werden, wenn das Entsendeunternehmen in Österreich nur firmeninterne Verwaltungstätigkeiten verrichtet.
Der „neue“ EU-Mitgliedstaat muss beurteilen und bestätigen, dass eine Entsendung im Sinne EG-VO 883/2004 vorliegt (Bescheinigung E 101). Diese Bescheinigung ist der Nachweis, dass der entsandte Mitarbeiter den Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaates unterliegt.
Weitere Informationen: www.bmsg.gv.at
Arbeitsrechtliche Bestimmungen § 7 ff AVRAG
Unabhängig davon, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich anzuwenden ist, hat der entsandte Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung zwingend.
- Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch VO festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt,
- Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates geringer ist,
- Anspruch auf die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.
Ausnahmen hinsichtlich der Arbeitnehmeransprüche bestehen im Zusammenhang mit Montagearbeiten.
Haftungs- und Strafbestimmungen für österreichische Auftraggeber bei Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten
Garantie für Mindestentgelt und (aliquote) Urlaubsansprüche nach AVRAG
Haftung des Generalunternehmers § 7c AVRAG:
Der Generalunternehmer haftet nach § 1355 ABGB als Bürge bzw. nach § 1356
ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung
festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur
Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer.
Wenn ausländischer Arbeitgeber KEINEN Sitz in einem
EWR-Mitgliedstaat hat:
Der Arbeitgeber und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als
Gesamtschuldner für die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers § 7a Abs 1 u. 2
AVRAG.
Strafbestimmung nach AVRAG:
Wenn ausländischer Arbeitgeber SEINEN Sitz in einem
EWR-Mitgliedstaat hat
§ 7b Abs 9 AVRAG:
Kommt der Arbeitgeber aus dem EWR-Raum, gibt es zwar nach AVRAG nicht die Gesamtschuldnerhaftung wie bei Arbeitgebern aus Nicht-EWR-Staaten, allerdings besteht das Risiko von Verwaltungsstrafen. Wer als Arbeitgeber oder „Beauftragter“ die Meldungen nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 726,-, im Wiederholungsfall von € 360,- bis € 1.450,- zu bestrafen.
Strafbestimmung nach Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28 AuslBG:
Wo eine erforderliche Entsendebewilligung, Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung fehlt, liegt illegale Ausländerbeschäftigung vor. Sofern solche Tatbestände nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen, handelt es sich um Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind. Neben dem Auftragnehmer (ausländischen Arbeitgeber) ist auch der Auftraggeber zu bestrafen § 28 Abs 6 AuslBG.
| Die Strafsätze betragen für jeden von bis zu 3 unberechtigt beschäftigten Ausländer |
€ 1.000,- bis € 10.000,- |
| im Wiederholungsfall bis zu 3 unberechtigt Beschäftigten | € 2.000,- bis € 20.000,- |
| bei mehr als 3 unberechtigt beschäftigten Ausländern | € 2.000,- bis € 20.000,- |
| im Wiederholungsfall über 3 unberechtigt Beschäftigten | € 4.000,- bis € 50.000,- |
| immer gerechnet je unberechtigt beschäftigtem Ausländer |
Autraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Baubranche ab 1.9.2009 AuftrgaggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl I vom 2.7.2008, § 67a Abs 1 ASVG
„Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmer (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs 3 vorliegt.“
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
