Ordnungsmäßigkeit der steuerlichen Aufzeichnungen
Mit 1. Jänner 2007 trat eine Reihe von neuen Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen in Kraft, die alles andere als harmlosen Formalismus darstellen. Denn: Werden die strengen Anforderungen nicht erfüllt, kann es leicht zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt kommen.
Zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen
Führung von Büchern und Aufzeichnungen verlangt die Finanz,
- dass alle Bareingänge und Barausgänge einzeln festgehalten werden müssen: Das bedeutet, dass eine Ermittlung der Tageslosung durch Kassasturz nicht mehr erlaubt ist, sondern die einzelnen Eingänge durch Paragons, Rechenstreifen, händische Aufzeichnungen etc. erfasst werden müssen. Ausnahmen bestehen für kleine Betriebe mit Umsätzen unter € 150.000,-/Jahr und für bestimmte Umsätze an öffentlichen Orten. Die Details werden in der sog. Barbewegungs-Verordnung und einem Erlass dazu geregelt.
- dass sich alle Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung leicht verfolgen lassen können: Das bedeutet de facto eine umfassende Dokumentationspflicht, sogar für Vorgänge aus denen dann kein Geschäft wird. Diese Dokumentationspflicht trifft auch kleine und kleinste Betriebe.
- dass bei Einsatz von EDV Eingaben und Änderungen protokolliert werden, um sicher zu stellen, dass nicht "radiert" wurde. Summenbildungen müssen ebenfalls leicht nachvollziehbar sein: Das sogenannte "elektronische Radierverbot" bedeutet das endgültige "Aus" für die Führung von Aufzeichnungen mit Hilfe von Excel und ähnlichen Programmen zB Kassabuch, Fahrtenbuch, Wareneingangsbuch etc. Das elektronische Radierverbot ist schon bei hochwertigen Buchhaltungsprogrammen kaum sicher zu stellen, geschweige denn in einem Tabellenkalkulations-Programm. Naja, wie wir immer sagen: "Nur was das Auge sieht, glaubt das Herz."
Dies sind nur die für die Praxis wichtigsten Neuerungen; so wurde unter anderem auch im Hinblick auf allfällige Betriebsprüfungen eine Mitwirkungspflicht des Geprüften an seiner Überprüfung gesetzlich normiert. Sich auf den Standpunkt zurück zu ziehen, das Finanzamt müsse beweisen, dass etwas nicht richtig sei, wird daher in Zukunft nicht so einfach funktionieren.
Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!
