Der bauleistungserbringende Auftraggeber haftet für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben seines Subunternehmens, wenn keiner der beiden Befreiungsgründe vorliegt.Das Höchstausmaß der Haftung beträgt 5 % des geleisteten Werklohnes. Die Bestimmung ist analog zu den Regelungen in der Sozialversicherung, §§ 67a ff ASVG.
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Der Auftraggeber
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Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, welches
- Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG erbringt und
- die Erbringung dieser Bauleistungen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergibt.
Die Haftung gilt daher im Wesentlichen für Generalunternehmen oder andere Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Die neue Haftungsbestimmung kommt nicht für Bauherren, die Letztverbraucher sind, zur Anwendung.
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haftet für lohnabhängige Abgaben seines Subunternehmens
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Die Haftung umfasst alle vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, daher Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, (nicht hingegen Kommunalsteuer), die vom beauftragten Unternehmen zu entrichten sind. Die Haftung umfasst alle lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung des Werklohnes erfolgt ist.
Die Haftung beschränkt sich somit nicht nur auf lohnabhängige Abgaben, die auf den erteilten Subauftrag entfallen, sondern betrifft auch sonstige Rückstände des beauftragten Unternehmens.
Die Haftung ist mit 5 % des geleisteten Werklohnes betraglich begrenzt und tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein.
Die Haftung kann erst dann geltend gemacht werden, wenn gegen das beauftragte Unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt.
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Zwei Befreiungsgründe:
Subunternehmen ist ein HFU
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Bezahlung des Haftungsbetrages durch den Auftraggeber
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Befreiungsgrund 1: beauftragtes Subunternehmen ist ein HFU (= haftungsfreistellendes Unternehmen)
Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird. Die HFU-Liste wird vom Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse geführt.
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Befreiungsgrund 2: Bezahlung des 5 %-igen Haftungsbetrages durch den Auftraggeber
Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes den Haftungsbetrag von 5 % des mit dem Subunternehmen vereinbarten Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist. Der 5 %-ige Haftungsbetrag ist gemeinsam mit dem Haftungsbetrag von 20 % gem § 67a ASVG abzuführen. An das Subunternehmen werden nur die restlichen 75 % des Werklohnes bezahlt.
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Zu meldende Daten für die Überweisung an das Dienstleistungszentrum
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Für den 5 %-igen Lohnabgaben-Betrag:
- UID-Nr des beauftragten Unternehmens, falls diese nicht vorhanden
- FA-Nr und Steuer-Nr des beauftragten Unternehmers
Für den 20 %-igen SV-Haftungsbetrag:
- Vermerk „AGH“
- Firmenname und Adresse des Auftraggebers
- Dienstgebernummer und Firmenname des Subunternehmers
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum über den Werklohn
Die beim Dienstleistungszentrum einlangenden Haftungsbeträge werden zu 80 % der Sozialversicherung und zu 20 % den lohnabhängigen Abgaben zugeordnet. Abweichend davon kann der Auftraggeber den Haftungsbetrag unter der Bezeichnung „AGH-SV“ und „AGH-LSt“ auch anders aufteilen.
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Aufnahme des Unternehmens in die HFU-Liste
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Das Unternehmen beantragt schriftlich die Aufnahme in die HFU-Liste bei dem Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse. Dazu müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bauleistungen wurden insgesamt mindestens 3 Jahre erbracht (neu gegründete Unternehmen können daher nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden)
- keine Beitragsrückstände für Zeiträume bis 2 Monate vor Antragstellung
- Vorliegen aller Beitragsnachweisungen für diese Zeiträume
- keine schwerwiegenden verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße
Das Finanzamt kann eine Streichung aus der HFU-Liste beantragen, wenn lohnabhängige Abgabenrückstände bestehen. Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
Die HFU-Liste wird vom Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse tagesaktuell geführt. Die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Liste steht kostenlos zur Verfügung. www.sozialversicherung.at (Abfrage der Dienstgebernummer, vorgeschaltet Suchmöglichkeit der Dienstgebernummer mittels Firmenname oder Firmenbuchnummer).
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Buchung des Haftungsbetrages
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Der vom Auftraggeber an das Dienstleistungszentrum überwiesene Haftungsbetrag wird an den Krankenversicherungsträger des Subunternehmens sowie dessen Finanzamt weitergeleitet und auf Saldo gebucht.
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Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere
(hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine
Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle
Umstände des Einzelfalles beachten!