Hackl und Co OG Steuerberatungsgesellschaft - Springe direkt:

Aktion "scharf" der Finanzverwaltung

Auch steuerehrliche Unternehmer kommen mittelbar zum Handkuss, wenn die Finanzverwaltung ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs ausweitet. Auch wenn sich diese Maßnahmen auf Schwarzarbeit und Umsatzsteuer-/Vorsteuerbetrügereien konzentrieren, wird die Intensivierung der Prüfungen, der verstärkte Einsatz elektronischer Hilfsmittel dabei, der verbesserte Informationsaustausch mit anderen Behörden und mit anderen Ländern und viele weitere Maßnahmen eben für alle und nicht nur für die schwarzen Schafe spürbar.

Aber nicht nur „große“ Unternehmen kommen in den Genuss von Umsatzsteuer-Schwerpunkt-Prüfungen, sondern auch kleinere Unternehmen:

Haben Sie Ihre Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlt?
Unter diesem Motto hat das Regionalmanagement Wien der Finanzverwaltung eine Schwerpunktaktion Umsatzsteuervoranmeldung angekündigt.

Die Finanz wird in nächster Zeit verstärkt kontrollieren, ob alle Unternehmer, die von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, auch tatsächlich ihre Umsatzsteuerschuld ans Finanzamt abführen bzw. ihre Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abgeben. Sind Sie bisher Ihrer Verpflichtung nicht oder nur von Fall zu Fall nachgekommen, so holen Sie diese bitte möglichst rasch nach!

Hier zur Erinnerung eine Zusammenfassung, wann und in welcher Form Sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen bzw. die UVAs einreichen müssen:

Monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuerzahlung?

Wenn Ihr Vorjahresumsatz mehr als € 30.000 betragen hat, müssen Sie monatlich - bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats - die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Bei Vorjahresumsätzen unter € 30.000 genügt eine vierteljährliche Abfuhr. Die Abgabe von UVAs ist nicht notwendig.

Kleinunternehmer

Sind Sie Kleinunternehmer, das heißt Ihre Nettoumsätze übersteigen den Betrag von € 30.000 nicht, so haben Sie zu beachten: Als Kleinunternehmer sind Sie grundsätzlich von der Umsatz¬steuer befreit und haben auch keine UVAs abzugeben, d.h. sie stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und haben deshalb auch keine Verpflichtung, diese ans Finanzamt zu zahlen.

Sie können aber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, dies erfolgt mittels so genanntem „Regelbesteuerungsantrag“. Dies ist dann von Vorteil, wenn Ihre Eingangsrechnungen hohe Umsatzsteuerbeträge ausweisen; diese Vorsteuern können Sie nur bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung vom Finanzamt zurückbekommen.

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung müssen Sie bis zu einem Umsatz von € 22.000 vierteljährlich UVAs abgeben. Liegt der Umsatz über diesem Betrag, so gilt der monatliche Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung hat der Kleinunternehmer dann nicht abzugeben, wenn seine Umsätze den Betrag von € 7.500 im Wirtschaftsjahr nicht überstiegen haben und er keinen Regelbesteuerungsantrag gestellt hat.

Umsatzsteuervoranmeldung

Ab einem Vorjahresumsatz von € 100.000 oder wenn sich eine Umsatzsteuergutschrift ergibt, sind Sie neben der Abfuhr der Umsatzsteuer auch dazu verpflichtet, UVAs einzureichen. Diese Einreichung muss, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen, elektronisch über FinanzOnline, sonst mittels Formular U30 erfolgen.

Falls die Finanzverwaltung im Zuge einer Überprüfung feststellt, dass ein Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist, drohen mehrere Konsequenzen:

Sollten Sie zu Recht keine UVAs mehr abgeben bzw keine Umsatzsteuer mehr zahlen, weil Sie gar nicht mehr unternehmerisch tätig sind, so sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diesen Umstand dem Finanzamt zu melden. Diese gesetzliche Pflicht zur Anzeige der Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit sollte auch in Ihrem Interesse liegen: Sie verhindern dadurch von vornherein, dass eine Prüfung gegen Sie eingeleitet wird und ersparen sich unnötige Diskussionen mit dem Finanzamt.

Wenn Sie aber tatsächlich in der Vergangenheit die Umsatzsteuer unterm Jahr „vernachlässigt“ haben, so müssen Sie spätestens jetzt tätig werden! Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie, Ihre Steuerversäumnisse mit den geringstmöglichen Konsequenzen nachzuholen.


Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!