Lehrstellen- und Arbeitsplatzförderungen
Lehrstellenförderung ab 28.6.2008
Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG) idF
BGBl. I Nr. 82/2008; www.lehre-foerdern.at
Mit dem Jugendbeschäftigungspaket wurden die Rahmenbedingungen und
Ziele für ein neues unternehmensbezogenes Lehrlingsförderungssystem
einheitlich im Berufsausbildungsgesetz geregelt. Die Förderungen werden
über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern abgewickelt.
Förderkriterien und Förder¬höhen werden in einer eigenen Förderrichtlinie
geregelt. Diese wird im Förderausschuss des
Bundes-Berufsausbildungsbeirates beschlossen und gilt nach Bestätigung
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
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Das neue Fördersystem umfasst nachstehende neue
Förderungen:
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| Basisförderung |
Förderung neuer, zusätzlicher Lehrstellen
"Blum-Bonus II": |
Weitere qualitätsbezogene Förderungen |
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Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ab dem
28.6.2008 beginnen, statt der bisherigen
Lehrlingsausbildungsprämie von € 1.000. Die Basisförderung kann
jeweils nach Abschluss eines Lehrjahres beantragt werden und
beträgt:
- im ersten Lehrjahr 3 kollektivvertragliche
Lehrlingsentschädigungen,
- im zweiten Lehrjahr 2 KV-Lehrlingsentschädigungen,
- im dritten und vierten Lehrjahr jeweils 1
KV-Lehrlingsentschädigung.
Für alle Lehrlinge, die vor dem 28.6.2008 begonnen haben,
bleibt es bei der Lehrlingsausbildungsprämie. Für solche
Lehrverhältnisse kann letztmalig bei der Veranlagung 2012 eine
Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden; § 108f Abs 5
EStG.
Statt bisher einer Gutschrift beim Jahresabschluss am
Abgabenkonto des Unternehmens wird die Förderung künftig sichtbar
ausbezahlt (steuerfrei so wie bisher).
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Statt dem bisherigen Blum-Bonus – der Förderung zusätzlicher
Lehrstellen durch das AMS – werden neue Lehrstellen in folgenden
Fällen mit einer Prämie von jeweils € 2.000,- gefördert:
- Alle Lehrstellen in neu gegründeten Unternehmen für fünf
Jahre ab Gründung
- Alle Lehrstellen in Unternehmen, die erstmals Lehrlinge
ausbilden, für ein Jahr ab Aufnahme des ersten Lehrlings
- Alle Lehrstellen in Unternehmen, die nach einer Pause von
mindestens drei Jahren nach Ende des letzten Lehrverhältnisses
wieder Lehrlinge aufnehmen, für ein Jahr ab Aufnahme des ersten
Lehrlings
Voraussetzung ist jeweils, dass das Lehrverhältnis für
mindestens ein Jahr aufrecht ist. Die Förderung für
Lehrverhältnisse, die ab dem 28.6.2008 beginnen, ist vorläufig bis
31.12.2010 befristet.
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- Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit
- Ausbildungsverbünde = zwischen- und überbetriebliche
Ausbildungsmaßnahmen
- Weiterbildung der Ausbilder
- Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
- Maßnahmen für Lehrlinge mit Lern¬schwierigeiten
- Gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und jungen Männern zu
den verschiedenen Lehrberufen
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Details zur Lehrstellenförderung ab 28.6.2008
Wer kann die Förderung beantragen?
- Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem
Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
- Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien
und Ausbildungseinrichtungen.
Wie kommt das Unternehmen zu seinem
Förderungsantrag?
- Bei einigen der Förderungen wird bei Vorliegen der
Fördervoraussetzungen als Serviceleistung der jeweiligen Lehrlingsstelle
ein bereits vorbereiteter Förderantrag den Unter¬nehmen bis 6 Wochen
nach Ende des jeweiligen Lehrjahres zugesandt.
- Download des Formulars von www.lehre-foerdern.at
- Anforderung bei der zuständigen Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes
Wie wird die Förderung beantragt?
- Der Förderantrag inkl. Beilagen ist durch den Lehrberechtigten oder
eine bevollmächtigte Person einzubringen.
- Die Antragstellung erfolgt durch die Übermittlung eines korrekt und
vollständig ausgefüllten Formulars per Post oder Fax an die zuständige
Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen
Bundeslandes.
- Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet in der Regel 3
Monate nach Ende des betreffenden Lehrjahres.
Das neue Fördersystem umfasst nachstehende neue Förderungen,
die auf den folgenden Seiten im Detail beschrieben sind:
- Basisförderung
- Förderung für neue, zusätzliche Lehrstellen – „Blum-Bonus
II“
- Weitere qualitätsbezogene Förderungen
Details zur Basisförderung ab 28.6.2008
| Was wird gefördert |
Höhe |
Voraussetzungen |
- Die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr
- Die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen
Lehrjahres gewährt
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- Für das 1. Lehrjahr 3 kollektivvertragliche
Bruttolehrlingsentschädigungen
- Für das 2. Lehrjahr 2 kollektivvertragliche
Bruttolehrlingsentschädigungen
- Für das 3. bzw 4. Lehrjahr je 1 kollektivvertragliche
Bruttolehrlingsentschädigung
- Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und
Lehrzeitverkürzungen wird die Basisförderung aliquot
berechnet
- Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine
allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. die
tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem
Referenzwert ausschlaggebend.
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- Eintrittsdatum in ein Lehrverhältnis nach dem
27.06.2008
- Lehrverhältnis war über das ganze Lehrjahr aufrecht oder hat
regulär durch Zeitablauf oder Lehrabschlussprüfung (bis max. 10
Wochen vor dem vereinbarten Lehrzeitende) geendet.
- Die Lehrlingsentschädigung darf nicht unter dem
Kollektivvertrag liegen.
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Details zum "Blum-Bonus II" ab 28.6.2008
| Was wird gefördert |
Höhe |
Voraussetzungen |
- Start der Lehrlingsausbildung in neu gegründeten Unternehmen
für fünf Jahre ab Gründung
- Start der Lehrlingsausbildung in Unternehmen, die erstmals
Lehrlinge ausbilden, für ein Jahr ab Aufnahme des ersten
Lehrlings
- Wiederaufnahme der lehrlingsausbildung nach mindestens 3
Jahren
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- € 2.000,- für jedes geförderte Lehrverhältnis
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Allgemein:
- Eintrittsdatum in ein Lehrverhältnis nach dem
27.06.2008
- Der Lehrling muss 12 Monate im Lehrbetrieb ausgebildet
worden sein.
- Aufrechtes Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der
Antragstellung
- Das Kontingent von 10 Lehrlingen pro Lehrberechtigtem ist
noch nicht ausgeschöpft.
Zusätzlich für Unternehmensgründer:
- Gründung nach dem 31.12.2007, belegt durch Formular
NeuFö1
- Ein Feststellungsbescheid gemäß §3a BAG
- Lehrlingsaufnahme bis spätestens 31.12.2010
Zusätzlich bei neuer Lehrlingsausbildung in bestehenden
Unternehmen:
- Ein neuer Feststellungsbescheid gemäß §3a BAG
- Erstmalige Lehrlings¬aufnahme nach dem 31.12.2007 auf Basis
dieses Feststellungsbescheides
- Lehrlingsaufnahme bis spätestens 1 Jahr nach Aufnahme des
ersten Lehrlings auf Basis des neuen
Feststellungsbescheides
Zusätzlich bei Wiedereinstieg in die
Lehrlingsausbildung:
- Wiedereinstieg in die Lehrlingsausbildung nach dem
31.12.2007
- Die Lehrlingsausbildung wird nach mindestens 3 Jahren
Ausbildungspause wieder aufgenommen
- Lehrlingsaufnahme bis spätestens 1 Jahr nach
Wiedereinstieg
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Details zu weiteren qualitätsbezogenen Lehrstellenförderungen ab
28.6.2008
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Was wird gefördert |
Höhe |
Voraussetzungen |
Ausbildungs-
nachweis zur
Mitte der Lehrzeit
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Positive Absolvierung
eines Praxistests zur Mitte der Lehrzeit
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- Die Förderung beträgt pro Lehrling € 3.000,-
- Bei Lehrzeitanrechnungen erfolgt eine Aliquotierung
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- Eintrittsdatum in das Lehr-
verhältnis nach dem 27.06.2008
- Führung einer Ausbildungsdokumentation
- Positive Absolvierung eines Praxistests
durch den Lehrling zur Hälfte der Lehrzeit
- Alle Lehrlinge der in diesem Betrieb ausgebildeten
Lehrberufe (des ent-
sprechenden Jahrgangs) müssen an dem Praxistest teilnehmen
- Bei Lehrzeitanrechnungen müssen min-
destens 6 Monate Ausbildung in dem zu fördernden Betrieb
stattgefunden haben.
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Ausbildungs-
verbünde = Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungs-
maßnahmen |
- Ausbildungsverbundmaß-
nahmen, die bescheid-
mäßig vorgeschrieben sind
- Freiwillige Ausbildungs-
verbundmaßnahmen
- Berufsbezogene Zusatz-
ausbildungen für Lehrlinge
- Vorbereitungskurse auf die
Lehrabschlussprüfung
- Verbereitungskurse auf die
Berufsreifeprüfung ohne
Verlängerung der Lehrzeit unter Anrechnung auf die
Arbeitszeit
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-
75 % der Kurskosten exkl. USt bis max € 1.000,- pro
Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode in einem
Lehrbetrieb bzw. max € 10.000,- pro Kalenderjahr (ab 40
Lehrlingen € 11.000,-, je weitere 10 Lehrlinge steigt
die
Deckelung um € 1.000,-) und Lehrbetrieb für:
- Ausbildungsverbundmaßnahmen
- Freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen
- Berufsbezogene Zusatzausbildung von Lehrlingen
Bei zwischenbetrieblicher Ausbildung bis max € 40,-/Tag
-
75 % der Kurskosten exkl. USt. bis max € 250,- pro
Lehrling bzw. max € 2.500,- pro Kalenderjahr und
Lehrbetrieb für:
- Vorbereitungskurse auf Lehrabschlussprüfungen
-
Abgeltung der kollektivvertraglichen Bruttolehrlings-
entschädigung im Ausmaß der Kurszeiten (Unterrichtseinheiten)
für:
- Vorbereitungskurse auf die Berufsreifeprüfung
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- Die Maßnahme hat nach dem 27.06.08 begonnen
- Betrieb trägt die gesamten Ausbildungs-
kosten inkl. Fahrt- und Unterbringungs-
kosten
- Aufrechtes Lehrverhältnis. Bei Vorberei-
tungskursen auf die Lehrabschlussprüfung bis max 6 Monate nach
Ende der Lehrzeit.
- Die geförderte Ausbildungszeit wurde auf die Arbeitszeit
angerechnet
- Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens € 40,-.
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Weitere qualitätsbezogene Förderungen
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Was wird gefördert |
Höhe |
Voraussetzungen |
Weiterbildung
der Ausbilder |
Maßnahmen, die der Weiter-
bildung der Ausbilder dienen. |
75 % der Kurskosten exkl. USt. bis
max € 1.000,- pro Ausbilder und
Kalenderjahr |
- Vorhandene Ausbilderqualifikation
- Betrieb trägt die gesamten Ausbildungskosten inkl.
Fahrt-
und Unterbringungskosten
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Ausgezeichnete
und gute Lehr-
abschluss-
prüfungen |
- Lehrabschlussprüfung mit
gutem Erfolg
- Lehrabschlussprüfung mit
Auszeichnung
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- Lehrabschluss mit gutem
Erfolg:
€200,- pro Lehrabschlussprüfung
- Lehrabschlussprüfung mit
Auszeichnung:
€250,- pro Lehrabschlussprüfung
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- Die Lehrabschlussprüfung hat nach dem 27.06.2008
stattgefunden.
- Der Kandidat hat beim erstmaligen Antritt die
Lehrabschluss-
prüfung mit Auszeichnung oder gutem Erfolg bestanden.
Bei Doppellehren ist eine Förderung nur für die erste
abgelegte
Lehrabschlussprüfung möglich.
- Der Kandidat hat zumindest die letzten 12 Monate vor
dem
Lehrzeitende beim antragstellenden Betrieb gelernt.
- Die Prüfung hat im erlernten Lehrberuf stattgefunden.
- Die Lehrabschlussprüfung hat bis spätestens 12 Monate
nach Ende der Lehrzeit stattgefunden.
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Maßnahmen
für Lehrlinge mit
Lernschwierigkeiten |
Kosten des Unternehmens
bei:
- Wiederholung einer Berufs-
schulklasse
- Verbereitungskursen auf
Nachprüfungen in der
Berufsschule oder auf die
theoretische Lehr-
abschlussprüfung
- Nachhilfekursen auf
Pflichtschulniveau
(Deutsch, mathematik,
lebende Fremdsprache
oder Muttersprache bei
Lehrlingen mit Migrations-
hintergrund)
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- Bei Wiederholung der Berufsschul-
klasse: Abgeltung der kollektivvertrag-
lichen Bruttolehrlingsentschädigung
für die Zeit des zusätzlichen Berufs-
schulunterrichts und allfällige
Internatskosten
- Bei Vorbereitungskursen auf Nach-
prüfungen oder auf die theoretische
Lehrabschlussprüfung sowie bei
Nachhilfekursen auf Pflichtschul-
niveau: 100 % der Kurskosten exkl.
USt. bis max € 1.000,- pro Lehrling
über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrbetrieb
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- Die Maßnahme hat nach dem 27.06.08 begonnen
-
Wiederholung der Berufschulklasse:
- Lehrling wiederholt negativ absolvierte Klasse
- innerhalb der für den jeweiligen Lehrberuf
vorgesehenen
Lehrzeit (im Bedarfsfall bis 1 Jahr nach Lehrzeitende)
- über das im Lehrplan vorgesehene Stundenausmaß
hinaus
- bezahlte Freistellung und Übernahme anfallender
Internatskosten durch den Betrieb.
-
Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen oder auf die
theoretische Lehrabschlussprüfung und Nachhilfekurse
auf
Pflichtschulniveau:
- Betrieb trägt gesamte Ausbildungskosten inkl. Fahrt-
und
Unterbringungskosten
- Ausbildung findet in der Lehrzeit statt, bei
Vorberei-
tungskursen bis 1 Jahr nach Lehrzeitende
- Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens €
40,-.
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Weitere qualitätsbezogene Förderungen
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Was wird gefördert? |
Höhe |
Voraussetzungen |
Gleichmäßiger
Zugang von
jungen Frauen
und jungen
Männern zu
verschiedenen
Lehrberufen |
Maßnahmen und Projekte zur Aufhebung der
geschlechtsspezifischen Unterscheidung des
Lehrstellenmarktes
Beispiele:
- Öffentlichkeitsarbeit von Betrieben für Jugend-
liche und deren Eltern
- Gendergerechts Job Coaching
- Initiativen zur Förderung junger Frauen in
technikorientierten Lehrberufen
- Sensibilisierung von Unternehmen und deren
Mitarbeiter/Innen im Zusammenhang mit der
Beschäftigung in nicht traditionellen Lehr-
berufen von Frauen und Männern
- Teilnahmen von Betrieben an Projekten zur
Unterstützung von jungen Frauen in ihrer
Berufswahl in nicht traditionellen Lehrberufen
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Wird vom Förderausschuss je nach
Maßnahme und Projekt festgelegt |
- Vorhandenes Förderbudget
- Genehmigung der Maßnahme / des Projektes
durch den Förderausschuss
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Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere
(hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine
Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle
Umstände des Einzelfalles beachten!